TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2005/04/0182

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

E1E;
E3L E15102030;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11997E249 EG Art249 Abs3;
31996L0062 Luftqualitätskontrolle-RL Art7 Abs1;
31999L0030 Grenzwerte-RL Luft Art5 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs3 idF 1997/I/115;
GewO 1994 §77 Abs3 idF idF 2006/I/084 impl;
IG-L 1997 §13;
IG-L 1997 §20 Abs3 idF 2006/I/034 impl;
IG-L 1997 §20 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Ö Gesellschaft mbH in K, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juni 2005, Zl. UVS 43.19-28/2004-24, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Ziegel- und Betonaufbruch (beinhaltend auch den zeitweisen Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage zum Brechen des gelagerten Materials) an einem näher bezeichneten Standort in Graz-Messendorf gemäß den §§ 74, 77 und 359 GewO 1994 unter Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Ziegel- und Betonaufbruch (beinhaltend auch den zeitweisen Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage zum Brechen des gelagerten Materials) an einem näher bezeichneten Standort in Graz-Messendorf gemäß den Paragraphen 74, 77 und 359 GewO 1994 unter Auflagen erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der Mitbeteiligten Folge, behob den Erstbescheid und wies das Genehmigungsansuchen der Beschwerdeführerin ab.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verfahrensgeschehen, vor allem die eingeholten ablufttechnischen Gutachten sowie die Ausführungen des immissionstechnischen, des medizinischen, des schall- und erschütterungstechnischen Sachverständigen wieder. Nach Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften gelangte die belangte Behörde aufgrund der Gutachten zu dem Ergebnis, dass durch die im Zuge des Verfahrens beantragten Projektsänderungen (die gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt keine weiteren Emissionen mit sich brächten) zwar die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Schutzinteressen gewahrt würden, dass das gegenständliche Projekt jedoch die Genehmigungsvoraussetzung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 nicht erfülle. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass nach der letztgenannten Bestimmung die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) anzuwenden und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, die in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegt seien, anzustreben seien. Die gesetzliche Anordnung des § 77 Abs. 3 GewO 1994, "die Einhaltung der ... Immissionsgrenzwerte ist anzustreben" müsse nach Ansicht der belangten Behörde bei richtlinienkonformer Interpretation dahin verstanden werden, dass die Grenzwerte "einzuhalten" seien:In der Begründung gab die belangte Behörde das Verfahrensgeschehen, vor allem die eingeholten ablufttechnischen Gutachten sowie die Ausführungen des immissionstechnischen, des medizinischen, des schall- und erschütterungstechnischen Sachverständigen wieder. Nach Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften gelangte die belangte Behörde aufgrund der Gutachten zu dem Ergebnis, dass durch die im Zuge des Verfahrens beantragten Projektsänderungen (die gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt keine weiteren Emissionen mit sich brächten) zwar die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Schutzinteressen gewahrt würden, dass das gegenständliche Projekt jedoch die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 nicht erfülle. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass nach der letztgenannten Bestimmung die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) anzuwenden und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, die in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegt seien, anzustreben seien. Die gesetzliche Anordnung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994, "die Einhaltung der ... Immissionsgrenzwerte ist anzustreben" müsse nach Ansicht der belangten Behörde bei richtlinienkonformer Interpretation dahin verstanden werden, dass die Grenzwerte "einzuhalten" seien:

So sei einerseits in Art. 7 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität angeordnet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Art. 8 dieser Richtlinie ("Maßnahmen für Gebiete, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten") ordne in seinem Abs. 3 an, dass die Mitgliedstaaten für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert- und Toleranzmargen überschreiten, "zu gewährleisten" haben, dass der Grenzwert binnen der festgelegten Frist "erreicht" werden könne. Art. 5 Abs. 1 der Tochterrichtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verpflichte die Mitgliedstaaten "sicherzustellen", dass durch die PM10-Konzentration in der Luft näher genannte Grenzwerte ab den dort genannten Zeitpunkten "nicht überschritten" würden. Art. 2 Z. 5 der letztgenannten Richtlinie definiere den "Grenzwert" u.a. dadurch, dass dieser Wert innerhalb eines bestimmten Zeitraumes "erreicht werden muss und danach nicht mehr überschritten werden darf".So sei einerseits in Artikel 7, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität angeordnet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Artikel 8, dieser Richtlinie ("Maßnahmen für Gebiete, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten") ordne in seinem Absatz 3, an, dass die Mitgliedstaaten für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert- und Toleranzmargen überschreiten, "zu gewährleisten" haben, dass der Grenzwert binnen der festgelegten Frist "erreicht" werden könne. Artikel 5, Absatz eins, der Tochterrichtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verpflichte die Mitgliedstaaten "sicherzustellen", dass durch die PM10-Konzentration in der Luft näher genannte Grenzwerte ab den dort genannten Zeitpunkten "nicht überschritten" würden. Artikel 2, Ziffer 5, der letztgenannten Richtlinie definiere den "Grenzwert" u.a. dadurch, dass dieser Wert innerhalb eines bestimmten Zeitraumes "erreicht werden muss und danach nicht mehr überschritten werden darf".

Die gegenständlich beantragte Betriebsanlage liege im "Sanierungsgebiet Großraum Graz", für das der Landeshauptmann der Steiermark wegen der dortigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte mit Verordnung vom 20. Jänner 2001, LGBl. 2/2004 in der Fassung LGBl. 50/2004, gemäß den §§ 10, 11 und 14 IG-L einen Maßnahmenkatalog für Verkehr erlassen habe. Ein Maßnahmenkatalog für Anlagen (§ 13 IG-L) sei vom Landeshauptmann nicht verordnet worden. Aufgrund der erlassenen Verordnung sei davon auszugehen, dass im gesamten Stadtgebiet der Stadt Graz eine Überschreitung des für den Luftschadstoff "PM10" (gemäß § 2 Abs. 5a IG-L handelt es sich dabei um die Luftbelastung mit Partikel einer bestimmten Größe; vereinfacht: Feinstaub) gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwertes vorliege. Der Immissionsgrenzwert für PM10 betrage 50 (g/m3 (Tagesmittelwert gemäß Anlage 1 des IG-L) und sei, so die belangte Behörde unter Hinweis auf eine im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Tabelle, in den Jahren 2003 und 2004 in gesamten Stadtgebiet Graz an mehr Tagen überschritten worden als dies nach der Anlage 1 des IG-L zulässig sei.Die gegenständlich beantragte Betriebsanlage liege im "Sanierungsgebiet Großraum Graz", für das der Landeshauptmann der Steiermark wegen der dortigen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte mit Verordnung vom 20. Jänner 2001, Landesgesetzblatt 2 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2004,, gemäß den Paragraphen 10, 11 und 14 IG-L einen Maßnahmenkatalog für Verkehr erlassen habe. Ein Maßnahmenkatalog für Anlagen (Paragraph 13, IG-L) sei vom Landeshauptmann nicht verordnet worden. Aufgrund der erlassenen Verordnung sei davon auszugehen, dass im gesamten Stadtgebiet der Stadt Graz eine Überschreitung des für den Luftschadstoff "PM10" (gemäß Paragraph 2, Absatz 5 a, IG-L handelt es sich dabei um die Luftbelastung mit Partikel einer bestimmten Größe; vereinfacht: Feinstaub) gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwertes vorliege. Der Immissionsgrenzwert für PM10 betrage 50 (g/m3 (Tagesmittelwert gemäß Anlage 1 des IG-L) und sei, so die belangte Behörde unter Hinweis auf eine im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Tabelle, in den Jahren 2003 und 2004 in gesamten Stadtgebiet Graz an mehr Tagen überschritten worden als dies nach der Anlage 1 des IG-L zulässig sei.

Durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ergäbe sich nach den Sachverständigengutachten eine "Zusatzbelastung mit Feinstaub PM10 als Tagesmittelwert mit 0,8 (g/m3". Im Falle der Genehmigung der Betriebsanlage erfolge somit aufgrund der damit verbundenen Zusatzbelastung an Feinstaub eine Erhöhung des, wie erwähnt an manchen Tage ohnedies schon überschrittenen, Immissionsgrenzwertes. Diese zusätzliche Belastung entspreche schon begrifflich nicht dem in § 77 Abs. 3 GewO 1994 geforderten "Anstreben" des Einhaltens des Grenzwertes, geschweige denn der "Sicherstellung der Einhaltung des Grenzwertes", wie sie die letztgenannte Bestimmung bei richtlinienkonformer Interpretation verlange. Die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage wäre daher nur dann möglich, wenn das beantragte Projekt "Null emissionsrelevant" wäre oder wenn ein "innerbetrieblicher Emissionsausgleich" stattfände, was im vorliegenden Fall aber nicht denkbar sei, weil es hier um das Projekt einer gänzlich neuen Betriebsanlage gehe. Da § 77 Abs. 3 GewO 1994 nach dem Gesagten bei der Genehmigung einer Betriebsanlage die "Einhaltung" des Immissionsgrenzwertes voraussetze (im angefochtenen Bescheid wird auch auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2. Auflage, Rz 43 zu § 77 verwiesen), ein Einhalten des Immissionsgrenzwertes für Feinstaub gegenständlich aber nicht möglich sei, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der vom Sachverständigen aufgeworfenen Frage, ab wann die von einer Betriebsanlage ausgehende Zusatzbelastung als vernachlässigbar angesehen werden könne. Daher müsse auch auf das Thema "Irrelevanzklausel", also auf aus fachlicher Sicht irrelevante Zusatzbelastungen, und die hiezu vorgelegten Unterlagen des Umweltbundesamtes nicht näher eingegangen werden, weil es sich bei der Auslegung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 um eine Rechtsfrage handle. Das gegenständliche Ansuchen sei daher schon "wegen Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte nach IG-L abzuweisen" gewesen.Durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ergäbe sich nach den Sachverständigengutachten eine "Zusatzbelastung mit Feinstaub PM10 als Tagesmittelwert mit 0,8 (g/m3". Im Falle der Genehmigung der Betriebsanlage erfolge somit aufgrund der damit verbundenen Zusatzbelastung an Feinstaub eine Erhöhung des, wie erwähnt an manchen Tage ohnedies schon überschrittenen, Immissionsgrenzwertes. Diese zusätzliche Belastung entspreche schon begrifflich nicht dem in Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 geforderten "Anstreben" des Einhaltens des Grenzwertes, geschweige denn der "Sicherstellung der Einhaltung des Grenzwertes", wie sie die letztgenannte Bestimmung bei richtlinienkonformer Interpretation verlange. Die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage wäre daher nur dann möglich, wenn das beantragte Projekt "Null emissionsrelevant" wäre oder wenn ein "innerbetrieblicher Emissionsausgleich" stattfände, was im vorliegenden Fall aber nicht denkbar sei, weil es hier um das Projekt einer gänzlich neuen Betriebsanlage gehe. Da Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 nach dem Gesagten bei der Genehmigung einer Betriebsanlage die "Einhaltung" des Immissionsgrenzwertes voraussetze (im angefochtenen Bescheid wird auch auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2. Auflage, Rz 43 zu Paragraph 77, verwiesen), ein Einhalten des Immissionsgrenzwertes für Feinstaub gegenständlich aber nicht möglich sei, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der vom Sachverständigen aufgeworfenen Frage, ab wann die von einer Betriebsanlage ausgehende Zusatzbelastung als vernachlässigbar angesehen werden könne. Daher müsse auch auf das Thema "Irrelevanzklausel", also auf aus fachlicher Sicht irrelevante Zusatzbelastungen, und die hiezu vorgelegten Unterlagen des Umweltbundesamtes nicht näher eingegangen werden, weil es sich bei der Auslegung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 um eine Rechtsfrage handle. Das gegenständliche Ansuchen sei daher schon "wegen Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte nach IG-L abzuweisen" gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde zusammengefasst die Ansicht, dass auch in schadstoffvorbelasteten Gebieten solche Betriebsanlagen genehmigungsfähig seien, deren Immissionsbeiträge nicht messbar und daher irrelevant seien. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde, dass die Genehmigung einer Anlage in einem vorbelasteten Gebiet nur dann zulässig sei, wenn diese gar keine Luftschadstoffe emittiere, entspreche weder dem Gesetz noch sei sie mit verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar. Diese Ansicht würde nämlich dazu führen, dass anlagenverursachte Immissionsbeiträge, obwohl sie bei den Nachbarn weder zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit noch zu einer Belästigung führen, die Abweisung des Genehmigungsantrages bewirkten. Die Auffassung der belangten Behörde bedeute die Gleichsetzung von irrelevanten Immissionsbeiträgen mit jenen, die einen erheblichen Immissionszuwachs verursachten, da es, würde man dieser Auffassung folgen, auf die Art und das Ausmaß der Zusatzbelastung in einem bereits vorbelasteten Gebiet nicht ankäme. Um dieses auch verfassungsrechtlich untragbare Ergebnis zu vermeiden, würden in der Praxis Betriebsanlagen auch in solchen Gebieten, in denen Grenzwerte bereits überschritten sind, genehmigt, wenn die aus den Anlagen resultierenden Zusatzbelastungen im Hinblick auf die Vorbelastung und die Immissionsgrenzwerte sehr gering seien.

Die Abgrenzung zwischen schutzgutrelevanten und schutzgutirrelevanten Immissionsbeiträgen erfolge in der Praxis nach dem Kriterium ihrer Messbarkeit. Nach dem Stand der Technik nicht nachweisbare, weil im Bereich der Messungenauigkeit angesiedelte Immissionsbeiträge würden sich von der Grundbelastung nicht mehr abheben. Das Umweltbundesamt habe außerdem für die Abgrenzung zwischen relevanten und irrelevanten anlagenbedingten Zusatzbelastungen ein sog. Schwellenwertkonzept entwickelt, wonach auch messbare Zusatzbelastungen, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Grenzwertes nicht überschreiten (sog. Irrelevanzkriterium), unerheblich seien. Dieses Konzept habe in der Literatur Anerkennung gefunden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne daher nicht jede denkbare Zusatzbelastung an Luftschadstoffen in schadstoffvorbelasteten Gebieten zur Abweisung des Genehmigungsansuchens führen, da dies - wie im gegenständlichen Fall - auch solche Zusatzbelastungen betreffen würde, die messtechnisch nicht mehr erfassbar seien, die Grundbelastung also nicht nachweisbar verschlechterten. Die rechtliche Zulässigkeit von irrelevanten Zusatzbelastungen könne bereits dem Wort "anzustreben" in § 77 Abs. 3 GewO 1994 entnommen werden. Nach der Verbalinterpretation sei das Wort "anstreben" nicht mit dem Wort "einhalten" gleichzusetzen. Dem stünden auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften - die den Begriff "einhalten" verwenden - nicht entgegen, da diese keine Genehmigungskriterien statuierten, sondern nur den Mitgliedstaat zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten verpflichteten. Diese Vorgabe könne der Gesetzgeber aber auch auf andere Weise als in anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren erreichen. Eine absolute oder direkt wirksame Verpflichtung, keine weiteren Emittenten zuzulassen, sei, so die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechtsmeinungen zusammengefasst, dem Gemeinschaftsrecht jedenfalls nicht zu entnehmen. Der für den Fall von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten gemeinschaftsrechtlich geforderte Plan bzw. das Programm an Maßnahmen sehe ein Verbot von neuen Anlagen oder ein Verbot für Erweiterungen bestehender Anlagen nicht zwingend vor. Zwar könnten solche Verbote zu anzuordnenden Maßnahmen zählen, sie müssten dann aber auch bestehende Anlagen einbeziehen. Andernfalls würden einzelne Verursacher - in Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - übermäßig belastet und - im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz - ungleichmäßig zur Reduktion der Schadstoffe herangezogen. Die von der belangten Behörde vorgenommene "richtlinienkonforme" Auslegung des § 77 Abs. 3 GewO sei daher unzutreffend und stehe überdies im Widerspruch zu den genannten verfassungsrechtlichen Prinzipien.Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne daher nicht jede denkbare Zusatzbelastung an Luftschadstoffen in schadstoffvorbelasteten Gebieten zur Abweisung des Genehmigungsansuchens führen, da dies - wie im gegenständlichen Fall - auch solche Zusatzbelastungen betreffen würde, die messtechnisch nicht mehr erfassbar seien, die Grundbelastung also nicht nachweisbar verschlechterten. Die rechtliche Zulässigkeit von irrelevanten Zusatzbelastungen könne bereits dem Wort "anzustreben" in Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 entnommen werden. Nach der Verbalinterpretation sei das Wort "anstreben" nicht mit dem Wort "einhalten" gleichzusetzen. Dem stünden auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften - die den Begriff "einhalten" verwenden - nicht entgegen, da diese keine Genehmigungskriterien statuierten, sondern nur den Mitgliedstaat zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten verpflichteten. Diese Vorgabe könne der Gesetzgeber aber auch auf andere Weise als in anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren erreichen. Eine absolute oder direkt wirksame Verpflichtung, keine weiteren Emittenten zuzulassen, sei, so die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechtsmeinungen zusammengefasst, dem Gemeinschaftsrecht jedenfalls nicht zu entnehmen. Der für den Fall von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten gemeinschaftsrechtlich geforderte Plan bzw. das Programm an Maßnahmen sehe ein Verbot von neuen Anlagen oder ein Verbot für Erweiterungen bestehender Anlagen nicht zwingend vor. Zwar könnten solche Verbote zu anzuordnenden Maßnahmen zählen, sie müssten dann aber auch bestehende Anlagen einbeziehen. Andernfalls würden einzelne Verursacher - in Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - übermäßig belastet und - im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz - ungleichmäßig zur Reduktion der Schadstoffe herangezogen. Die von der belangten Behörde vorgenommene "richtlinienkonforme" Auslegung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO sei daher unzutreffend und stehe überdies im Widerspruch zu den genannten verfassungsrechtlichen Prinzipien.

Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im Kern um die Frage, ob die belangte Behörde § 77 Abs. 3 GewO 1994 zutreffend dahin ausgelegt hat, dass die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, die Luftschadstoffe emittiert, zwingend zu versagen ist, sobald eine, wenn auch geringe Überschreitung der durch das IG-L (oder durch eine auf diesem Gesetz beruhende Verordnung) festgelegten Immissionsgrenzwerte dieser Luftschadstoffe vorliegt.Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im Kern um die Frage, ob die belangte Behörde Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 zutreffend dahin ausgelegt hat, dass die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, die Luftschadstoffe emittiert, zwingend zu versagen ist, sobald eine, wenn auch geringe Überschreitung der durch das IG-L (oder durch eine auf diesem Gesetz beruhende Verordnung) festgelegten Immissionsgrenzwerte dieser Luftschadstoffe vorliegt.

Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 77 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in Geltung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides stand Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in Geltung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

  1. "(3)Absatz 3,Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben."Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt , I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben."

    Die Gesetzesmaterialien hiezu (RV 608 BlgNR XX. GP) lauten (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):Die Gesetzesmaterialien hiezu Regierungsvorlage 608 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode lauten (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

    "Zu Artikel II:

    Der Artikel II enthält eine Novelle zur Gewerbeordnung, mit der die Prinzipien des Immissionsschutzgesetzes - Luft in diesem für die Luftreinhaltung äußerst bedeutenden Gesetz verankert werden.Der Artikel römisch zwei enthält eine Novelle zur Gewerbeordnung, mit der die Prinzipien des Immissionsschutzgesetzes - Luft in diesem für die Luftreinhaltung äußerst bedeutenden Gesetz verankert werden.

    Zu 1:

    In § 77 Abs. 3 wurden weitere Genehmigungsvoraussetzungen für Neuanlagen, die den Immissionsschutz zum Gegenstand haben, eingefügt. Dabei wurde darauf geachtet, den bestehenden Text so wenig wie möglich zu verändern.In Paragraph 77, Absatz 3, wurden weitere Genehmigungsvoraussetzungen für Neuanlagen, die den Immissionsschutz zum Gegenstand haben, eingefügt. Dabei wurde darauf geachtet, den bestehenden Text so wenig wie möglich zu verändern.

    Bisher war die Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik in Abs. 3 als Auftrag an die Behörde enthalten; die Bedeutung dieses Abs. 3 war nicht unumstritten. Die Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik und auch - falls der Nachbarschutz dies erfordert - darüber hinaus wurde von Praxis (Materialien zu § 77 Abs. 3, Protokoll der Gewerbereferententagung 1990, Punkt 31) und Lehre schon bisher als Genehmigungsvoraussetzung angesehen. Diese Interpretation wurde allerdings von der Judikatur abgelehnt (VwGH 28.5.1991).Bisher war die Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik in Absatz 3, als Auftrag an die Behörde enthalten; die Bedeutung dieses Absatz 3, war nicht unumstritten. Die Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik und auch - falls der Nachbarschutz dies erfordert - darüber hinaus wurde von Praxis (Materialien zu Paragraph 77, Absatz 3,, Protokoll der Gewerbereferententagung 1990, Punkt 31) und Lehre schon bisher als Genehmigungsvoraussetzung angesehen. Diese Interpretation wurde allerdings von der Judikatur abgelehnt (VwGH 28.5.1991).

    Mit der neuen Formulierung des Abs. 3 soll diese Unsicherheit beseitigt werden. Bei der Neugenehmigung von Anlagen ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß § 3 IG-L jedenfalls sicherzustellen. Die Genehmigung für eine Neuanlage ist demnach davon abhängig, ob die Behörde die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik und gemäß den immissionsschutzrechtlichen Regelungen allenfalls durch Auflagen derart begrenzen kann, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, ohne das Projekt in seinem Wesen zu verändern. Der Stand der Technik ist jedenfalls einzuhalten.Mit der neuen Formulierung des Absatz 3, soll diese Unsicherheit beseitigt werden. Bei der Neugenehmigung von Anlagen ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 3, IG-L jedenfalls sicherzustellen. Die Genehmigung für eine Neuanlage ist demnach davon abhängig, ob die Behörde die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik und gemäß den immissionsschutzrechtlichen Regelungen allenfalls durch Auflagen derart begrenzen kann, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, ohne das Projekt in seinem Wesen zu verändern. Der Stand der Technik ist jedenfalls einzuhalten.

    Als weitere Genehmigungsvoraussetzung gelten die Anordnungen in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L. Ist beispielsweise in einem Maßnahmenkatalog der Einsatz eines bestimmten emissionsintensiven Brennstoffs verboten, so darf eine Neuanlage, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs ausgelegt ist, nicht in dieser Form genehmigt werden."Als weitere Genehmigungsvoraussetzung gelten die Anordnungen in einem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, IG-L. Ist beispielsweise in einem Maßnahmenkatalog der Einsatz eines bestimmten emissionsintensiven Brennstoffs verboten, so darf eine Neuanlage, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs ausgelegt ist, nicht in dieser Form genehmigt werden."

    Die oben genannte, im vorliegenden Fall entscheidende Frage lässt sich nach dem wiedergegebenen Wortlaut des § 77 Abs. 3 GewO 1994 bei gleichzeitiger Einbeziehung der Erläuterungen nicht eindeutig beantworten:Die oben genannte, im vorliegenden Fall entscheidende Frage lässt sich nach dem wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 bei gleichzeitiger Einbeziehung der Erläuterungen nicht eindeutig beantworten:

    Die Wortfolge "Die Einhaltung der ... festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben" im dritten Satz dieser Bestimmung ist bei einer Wortinterpretation im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffes "anstreben" nicht dahin zu verstehen, dass die Gewerbebehörde bei der Genehmigung einer Betriebsanlage die Einhaltung festgelegter Immissionsgrenzwerte sicherstellen müsse, sondern vielmehr dahin, dass sie im Genehmigungsverfahren deren Einhaltung zu erreichen suchen muss. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wäre es daher nicht ausgeschlossen, die Genehmigung einer Betriebsanlage auch in Fällen zu erteilen, in denen dieses Ziel trotz Vorschreibung aller zumutbaren Auflagen nicht (gänzlich) erreicht werden kann.

    Bei der Berücksichtigung der zitierten Erläuterungen gelangt man allerdings zum gegenteiligen Ergebnis: Demnach ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte "jedenfalls sicherzustellen" und die Genehmigung für eine Neuanlage "davon abhängig, ob" die Behörde die Emissionen gemäß den immissionsschutzrechtlichen Regelungen durch Auflagen derart begrenzen kann, dass die "Immissionsgrenzwerte eingehalten" werden können. Stellt man daher diese Erläuterungen dem Gesetzeswortlaut gegenüber, so ist für das Verständnis des § 77 Abs. 3 letzter Satz GewO 1994 noch kein eindeutiges Ergebnis zu gewinnen. Aus diesem Grund bietet auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Literatur (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Randziffer 43 zu § 77) keine Stütze für den angefochtenen Bescheid, weil dort lediglich die bereits zitierten Gesetzesmaterialien wiedergegeben werden.Bei der Berücksichtigung der zitierten Erläuterungen gelangt man allerdings zum gegenteiligen Ergebnis: Demnach ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte "jedenfalls sicherzustellen" und die Genehmigung für eine Neuanlage "davon abhängig, ob" die Behörde die Emissionen gemäß den immissionsschutzrechtlichen Regelungen durch Auflagen derart begrenzen kann, dass die "Immissionsgrenzwerte eingehalten" werden können. Stellt man daher diese Erläuterungen dem Gesetzeswortlaut gegenüber, so ist für das Verständnis des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz GewO 1994 noch kein eindeutiges Ergebnis zu gewinnen. Aus diesem Grund bietet auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Literatur (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Randziffer 43 zu Paragraph 77,) keine Stütze für den angefochtenen Bescheid, weil dort lediglich die bereits zitierten Gesetzesmaterialien wiedergegeben werden.

    Bei der Auslegung des zitierten § 77 Abs. 3 GewO 1994 ist daher auch die Entstehung dieser Bestimmung und ihr systematischer Zusammenhang zu berücksichtigen:Bei der Auslegung des zitierten Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 ist daher auch die Entstehung dieser Bestimmung und ihr systematischer Zusammenhang zu berücksichtigen:

§ 77 Abs. 3 GewO 1994 erhielt die zitierte Fassung durch das Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, durch dessen Art. II die GewO 1994 geändert wurde. In seinem Art. I lautete das IG-L auszugsweise wie folgt: Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 erhielt die zitierte Fassung durch das Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, durch dessen Artikel römisch zwei, die GewO 1994 geändert wurde. In seinem Artikel römisch eins, lautete das IG-L auszugsweise wie folgt:

"Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegen und die geeignet sind, Luftschadstoffe zu emittieren, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.Paragraph 20, (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegen und die geeignet sind, Luftschadstoffe zu emittieren, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

  1. (2)Absatz 2,Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen.Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen.
  2. (3)Absatz 3,Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
  3. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen."Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen."

§ 20 Abs. 3 IG-L beinhaltete daher für Anlagen, die (u.a.) nicht der GewO 1994 unterlagen, eine Regelung, die mit der für gewerbliche Betriebsanlagen geltenden Vorschrift des § 77 Abs. 3 GewO 1994 ident war. Paragraph 20, Absatz 3, IG-L beinhaltete daher für Anlagen, die (u.a.) nicht der GewO 1994 unterlagen, eine Regelung, die mit der für gewerbliche Betriebsanlagen geltenden Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 ident war.

Die Gesetzesmaterialien (608 BlgNR XX. GP) zu dieser Fassung des § 20 IG-L lauteten (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):Die Gesetzesmaterialien (608 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode zu dieser Fassung des Paragraph 20, IG-L lauteten (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Zu § 20:"Zu Paragraph 20 :

§ 20 bestimmt, dass eine nach Bundesrecht genehmigungspflichtige Anlage nur dann zu genehmigen ist, wenn die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt sind und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte angestrebt wird. Paragraph 20, bestimmt, dass eine nach Bundesrecht genehmigungspflichtige Anlage nur dann zu genehmigen ist, wenn die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt sind und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte angestrebt wird.

§ 20 gilt im gesamten Bundesgebiet für alle genehmigungspflichtigen Anlagen, unabhängig von der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts. Wenn ein Immissionsgrenzwert überschritten wurde, ist § 18 anzuwenden. Paragraph 20, gilt im gesamten Bundesgebiet für alle genehmigungspflichtigen Anlagen, unabhängig von der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts. Wenn ein Immissionsgrenzwert überschritten wurde, ist Paragraph 18, anzuwenden.

Da die Genehmigungskriterien in den in Abs. 4 genannten Bundesgesetzen durch dieses Gesetz verankert werden, sind Anlagen, die diesen Materiengesetzen unterliegen, vom Geltungsbereich des § 20 ausgenommen.Da die Genehmigungskriterien in den in Absatz 4, genannten Bundesgesetzen durch dieses Gesetz verankert werden, sind Anlagen, die diesen Materiengesetzen unterliegen, vom Geltungsbereich des Paragraph 20, ausgenommen.

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

Abs. 3 bestimmt, dass bei der Genehmigung einer Neuanlage die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist. Die Formulierung orientiert sich an der des § 33d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, woraus der Terminus 'anzustreben' übernommen wurde. Durch diese Wortwahl soll eine flexible Regelung ermöglicht werden.Absatz 3, bestimmt, dass bei der Genehmigung einer Neuanlage die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist. Die Formulierung orientiert sich an der des Paragraph 33 d, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959, woraus der Terminus 'anzustreben' übernommen wurde. Durch diese Wortwahl soll eine flexible Regelung ermöglicht werden.

Im Einzelfall wird eine Abwägung vorzunehmen sein. Beispielsweise wäre es sehr wohl gerechtfertigt, eine Genehmigung für einen Großemittenten zu versagen, wenn ein Immissionsgrenzwert bereits überschritten ist, obwohl sich die bereits bestehenden Anlagen weitgehend am Stand der Technik orientieren und weitere Sanierungen nur mehr in geringem Maß möglich oder zumutbar sind. Im Gegensatz dazu stünde Abs. 3 etwa der Genehmigung einer modernen, am Stand der Technik orientierten Anlage, die eine veraltete, schadstoffintensive Anlage im Sanierungsgebiet ersetzen würde, auch im Fall einer vorliegenden oder aus der gegenwärtigen Vorbelastung prognostizierten Grenzwertüberschreitung nicht notwendigerweise entgegen.Im Einzelfall wird eine Abwägung vorzunehmen sein. Beispielsweise wäre es sehr wohl gerechtfertigt, eine Genehmigung für einen Großemittenten zu versagen, wenn ein Immissionsgrenzwert bereits überschritten ist, obwohl sich die bereits bestehenden Anlagen weitgehend am Stand der Technik orientieren und weitere Sanierungen nur mehr in geringem Maß möglich oder zumutbar sind. Im Gegensatz dazu stünde Absatz 3, etwa der Genehmigung einer modernen, am Stand der Technik orientierten Anlage, die eine veraltete, schadstoffintensive Anlage im Sanierungsgebiet ersetzen würde, auch im Fall einer vorliegenden oder aus der gegenwärtigen Vorbelastung prognostizierten Grenzwertüberschreitung nicht notwendigerweise entgegen.

Wenn in dem Gebiet, in dem die zu genehmigende Betriebsanlage geplant ist, bereits ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 in Kraft ist, so bilden die darin enthaltenen Anordnungen, die auf die neue Betriebsanlage angewendet werden können, eine eigene Genehmigungsvoraussetzung. Ist beispielsweise in einem Maßnahmenkatalog der Einsatz eines bestimmten emissionsintensiven Brennstoffs verboten, so darf eine Neuanlage, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs ausgelegt ist, nicht in dieser Form genehmigt werden."Wenn in dem Gebiet, in dem die zu genehmigende Betriebsanlage geplant ist, bereits ein Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, in Kraft ist, so bilden die darin enthaltenen Anordnungen, die auf die neue Betriebsanlage angewendet werden können, eine eigene Genehmigungsvoraussetzung. Ist beispielsweise in einem Maßnahmenkatalog der Einsatz eines bestimmten emissionsintensiven Brennstoffs verboten, so darf eine Neuanlage, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs ausgelegt ist, nicht in dieser Form genehmigt werden."

Berücksichtigt man daher die Gesetzesmaterialien zu der nicht nur im systematischen Zusammenhang mit § 77 Abs. 3 GewO 1994 stehenden, sondern wörtlich mit diesem im Wesentlichen identen Bestimmung des § 20 IG-L, so ergibt sich, dass der Terminus "anzustreben" aus dem Wasserrechtsgesetz 1959 übernommen wurde, "eine flexible Regelung" und im Einzelfall eine Abwägung ermöglichen soll und auch im Fall der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nicht notwendigerweise die Genehmigung einer Anlage verbietet.Berücksichtigt man daher die Gesetzesmaterialien zu der nicht nur im systematischen Zusammenhang mit Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 stehenden, sondern wörtlich mit diesem im Wesentlichen identen Bestimmung des Paragraph 20, IG-L, so ergibt sich, dass der Terminus "anzustreben" aus dem Wasserrechtsgesetz 1959 übernommen wurde, "eine flexible Regelung" und im Einzelfall eine Abwägung ermöglichen soll und auch im Fall der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nicht notwendigerweise die Genehmigung einer Anlage verbietet.

Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man bei der Gesetzesauslegung zusätzlich die Gesetzesmaterialien zu den Änderungen des § 77 Abs. 3 GewO 1994 und des § 20 IG-L, die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten sind, einbezieht:Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man bei der Gesetzesauslegung zusätzlich die Gesetzesmaterialien zu den Änderungen des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 und des Paragraph 20, IG-L, die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten sind, einbezieht:

§ 20 Abs. 2 und 3 IG-L in der Fassung des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, lautet: Paragraph 20, Absatz 2 und 3 IG-L in der Fassung des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
  2. (3)Absatz 3,Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wennSofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind." 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind."

Damit wörtlich im Wesentlichen übereinstimmend lautet § 77 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 84/2006:Damit wörtlich im Wesentlichen übereinstimmend lautet Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 84/2006:

  1. "(3)Absatz 3,Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wennDie Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind." 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensi

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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