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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §88 Abs2;Rechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 2 GewO 1994 ist nur bei Erfüllung zweier Tatbestandselemente zulässig:Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, GewO 1994 ist nur bei Erfüllung zweier Tatbestandselemente zulässig:
Einerseits verlangt diese Bestimmung, dass das Gewerbe während der letzten drei Jahre "nicht ausgeübt worden ist" und andererseits muss der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sein. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, so darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden (Hinweis E vom 25. Jänner 1994, 93/04/0089, und E vom 30. Juni 1999, 99/04/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040149.X01Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015