TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/25 93/04/0089

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §88 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des S in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. März 1993, Zl. 04-17 So 6-93/2, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. März 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates Graz vom 4. Februar 1993, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes mit dem Standort Graz, K-Straße 68 gemäß § 88 Abs. 2 GewO 1973, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 88 Abs. 2 GewO 1973 im wesentlichen ausgeführt, daß in der Berufung gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, das gegenständliche Gewerbe werde seit Mai 1985 nicht mehr ausgeübt und der Beschwerdeführer habe die Umlage an die Handelskammer Steiermark für die Kalenderjahre 1989 bis 1992 nicht entrichtet, nichts vorgebracht worden sei. Insbesondere sei weder vorgebracht worden, daß während der letzten zwei Jahre das Gewerbe ausgeübt worden sei, noch, daß die Kammerumlage für die Kalenderjahre 1989 bis 1992 entrichtet worden wäre. Es lägen somit die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach den Bestimmungen des § 88 Abs. 2 GewO 1973 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid (erkennbar) in dem Recht verletzt, daß ihm die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nicht entzogen werde. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß die belangte Behörde - ebenso wie die Behörde erster Instanz - ihre Entscheidung "ohne Beweisverfahren und ohne ein Parteiengehör vorzunehmen" getroffen habe. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer weiters vor, daß selbst dann, wenn man davon ausgehe, daß er sein Gewerbe seit Mai 1985 nicht mehr ausgeübt und die Kammerumlage für die Jahre 1989 bis 1992 nicht entrichtet habe, noch kein Grund für eine Gewerbeentziehung gemäß § 88 Abs. 2 GewO 1973 vorliege. Ob ein Gewerbeberechtigter sein Gewerbe ausübe oder nicht, sei keine Rechtsfrage, sondern "nur ein quantitatives Problem". Wenn ein Staatsbürger zur Ausübung des Handelsgewerbes berechtigt sei, könne ihm diese Berechtigung "aus rechtlichen Überlegungen" nicht entzogen werden, "wenn er dieses Gewerbe in geringem Umfang, fast nicht oder überhaupt nicht" ausübe. Die weitere Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes dürfe nämlich nicht von quantitativen Fragen abhängen. Auch die Bezahlung der Kammerumlage sei kein Kriterium für die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes. Die Kammerumlage sei eine "privatrechtliche Obligation" zwischen der Kammer und dem Kammermitglied und dürfe mit der "öffentlich-rechtlichen Charakter" tragenden Gewerbeberechtigung nicht "verquickt" werden. Der Beschwerdeführer habe sich "in öffentlich-rechtlicher Hinsicht" nichts zuschulden kommen lassen. Die Gewerbeberechtigung dürfe ihm daher - auch wenn er "derzeit zumindest nach außen hin den Anschein erwecke, daß er das Handelsgewerbe nicht ausübe" - nicht entzogen werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 88 Abs. 2 GewO 1973 - in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.

Nach dieser Gesetzesstelle müssen somit für die Entziehung der Gewerbeberechtigung zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten zwei Jahre und ein Umlagenrückstand von mehr als zwei Jahren, dessen Bezahlung nicht spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, zur Gänze nachgewiesen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1986, Zl. 85/04/0139).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, das in Rede stehende Gewerbe während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt zu haben. Auch bestreitet er weder das Bestehen eines Umlagenrückstandes von mehr als zwei Jahren, noch behauptet er, dessen Bezahlung spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze nachgewiesen zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft vielmehr darauf hinaus, es dürfe ihm die Gewerbeberechtigung trotz Vorliegens der nach § 88 Abs. 2 GewO 1973 dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht entzogen werden. Daß diese Auffassung dem Gesetz klar widerspricht, muß nicht näher dargetan werden. Es erübrigt sich daher auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Behörde habe es verabsäumt, ihm Parteiengehör einzuräumen, er es aber unterläßt, gleichzeitig die dem Bescheid zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, ist er auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach ein Beschwerdeführer, der sich darauf beschränkt, eine Verletzung des Parteiengehörs aufzuzeigen, ohne jedoch deren Relevanz für den Ausgang des Verfahrens darzulegen, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht dartut (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 (1990) 339 referierte hg. Judikatur).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040089.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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