TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/18 91/12/0190

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. G in G, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Juni 1991, GZ. 254.330/16-110C/91, betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Universitätsassistent seit 1. April 1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität XY.

Mit Antrag vom 22. März 1988 begehrte der Beschwerdeführer die volle Anrechnung der Vordienstzeiten vom 15. Mai 1981 bis 30. April 1983, vom 1. August 1983 bis 31. Dezember 1983 und vom 1. April 1984 bis 31. Dezember 1987 gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956.

Mit Bescheid vom 2. Mai 1988 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung mit 22. Oktober 1989 festgesetzt, ohne daß die vorher genannten Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 zur Gänze berücksichtigt worden wären.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 1988 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hob daraufhin diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf. Der Verwaltungsgerichtshof stellte infolgedessen das Verfahren mit Beschluß vom 10. Oktober 1988 ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 1991 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers neuerlich mit 22. Oktober 1979 festgesetzt. Die belangte Behörde begründete dies wie folgt:

Erhebungen bei der Österreichischen Apothekerkammer hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer laut Auskunft der Konzessionärin der Apotheke "NN" in S, vom 15. Mai 1981 bis 31. März 1983, vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1983 und vom 1. September 1984 bis 31. Dezember 1987 - also teilweise vor seiner Promotion am 19. Dezember 1983 - in der Apotheke in S als medizinischer Statistiker beschäftigt gewesen sei.

Der Leiter des Departments für Restaurative Zahnheilkunde und Paradontologie der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität XY, Assistenzprofessor Dr. B, habe mit Schreiben vom 11. April 1988 angegeben, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vortätigkeit ein geeigneter Bewerber für die unter normalen Bedingungen schwer zu besetzende Planstelle gewesen sei. Die Vortätigkeit des Beschwerdeführers sei im öffentlichen Interesse gelegen und für die erforderliche Arbeit von besonderer Bedeutung gewesen. Er hätte ohne eine, sonst notwendige, längere Einschulungszeit sofort voll eingesetzt werden können.

Laut Schreiben des seinerzeitigen Klinikvorstandes vom 24. November 1988 seien die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers als Assistenzarzt der Unterricht und die Patientenbehandlung gewesen. Bis Oktober 1988 sei er nur an der Abteilung für Restaurative Zahnheilkunde und Paradontologie eingesetzt gewesen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 1990 sei der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 1990 habe der Beschwerdeführer ein ergänzendes Schreiben von Universitätsdozent Dr. B vorgelegt, der festgestellt habe, daß der Beschwerdeführer seine konkreten Erfolge innerhalb einer kurzen Zeitspanne nur deshalb habe erzielen können, weil er durch seine Vortätigkeiten einschlägige Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Biostatistik und Datenverarbeitung aufgewiesen habe, die sonst ein Absolvent des zahnärztlichen Lehrganges nur durch eine gesondert darauf abgestimmte, zeitintensive Ausbildung erreichen könne. Aus diesem Grunde seien dessen Fähigkeiten aus der Vortätigkeit als unerläßlich für die Verwendung am Department für Restaurative Zahnheilkunde gewesen.

Aufgrund dieser Stellungnahmen sei die belangte Behörde an das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen zur Erteilung der Zustimmung für eine Vollanrechnung von Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 herangetreten. Das Bundekanzleramt habe in seiner Stellungnahme jedoch einer Vollanrechnung der in Frage stehenden Vordienstzeiten des Beschwerdeführers nicht zugestimmt. Als Begründung sei angeführt worden, daß im Falle der vollen Anrechnung der Praxiszeit, der für die Verwendung des Beschwerdeführers in seinem derzeitigen Aufgabenbereich besondere Bedeutung beigemessen werden solle, zu verlangen sei, daß diese Zeit erst nach einer entsprechenden Qualifikation - nämlich der Erbringung der Facharztbefugnis - absolviert werde. Weiters komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 GG 1956 lediglich auf die Tätigkeit des Bediensteten an, die er aufgrund seiner Ernennung bei Antritt seines Dienstes tatsächlich ausgeübt habe und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen. Die Feststellung der besonderen Bedeutung sowie des öffentlichen Interesses an der Anrechnung einer Praxiszeit könne nur für jene Dienstverwendung maßgeblich sein, die dem Bediensteten unmittelbar nach dessen Dienstantritt zugewiesen worden sei. Da laut Stellungnahme des seinerzeitigen Klinikvorstandes die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers als Assistenzarzt im Unterricht und in der Patientenbehandlung in der Abteilung für Restaurative Zahnheilkunde und Paradontologie gelägen gewesen seien, könnten die autodidaktisch erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers als Statistiker lediglich für einen Teilbereich seiner Aufgaben oder für eine spätere Verwendung an einer Universitätsklinik für Mund-, Zahn- und Kieferheilkunde nützlich gewesen sein.

Weiters führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, zu den Ausführungen des Bundeskanzleramtes Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. April 1991 hätte der Beschwerdeführer vorgebracht, das Bundeskanzleramt habe seine Ansicht, derzufolge im Fall der vollen Anrechnung einer Praxiszeit, welcher für die Verwendung eines Universitätsassistenten an einer Universitätsklinik besondere Bedeutung beigemessen werden solle, verlangt werden könne, daß diese Zeit erst nach der Erbringung der Facharztbefugnis absolviert worden sei, nicht begründet. Er hätte sich vielmehr seine Fähigkeiten in Biostatistik und Datenverarbeitung unabhängig von der Erlangung der Facharztbefugnis aneignen können. Die Ausführungen des Bundeskanzleramtes, daß laut Stellungnahme des seinerzeitigen Klinikvorstandes die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers im Unterricht und in der Patientenbehandlung an der Abteilung für Restaurative Zahnheilkunde und Paradontologie gelegen und daher die autodidaktisch erworbenen Kenntnisse als lediglich für einen Teilbereich seiner Aufgaben oder für eine spätere Verwendung an der Universitätsklinik für Mund-, Zahn- und Kieferheilkunde wichtig sein könnten, seien unrichtig. Sie stünden im Widerspruch zu der Beschreibung der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. B. Dieser habe mit Schreiben vom 11. April 1988 und vom 11. Juni 1990 ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nach seiner Bestellung mit Aufgaben betraut worden sei, für die seine Kenntnisse und Fähigkeiten aus seinen Vortätigkeiten auf dem Gebiet der Biostatistik und Datenverarbeitung für seine Verwendung im Department für Restaurative Zahnheilkunde als unerläßlich anzusehen seien.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, nach der Bestellung des Beschwerdeführers zum Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der medizinischen Fakultät der Universität XY am 1. April 1988 seien ihm Aufgaben in dem Bereich Unterricht und in der Patientenbehandlung übertragen worden. Anfangs sei der Beschwerdeführer lediglich an der Abteilung für Restaurative Zahnheilkunde und Paradontologie eingesetzt worden. Seit Oktober 1988 sei er jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr in der Abteilung für Zahnerhaltung tätig gewesen. Die übrige Zeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor an der Abteilung für Restaurative Zahnheilkunde tätig gewesen. Dieser Feststellung liege die Stellungnahme des seinerzeitigen Klinikvorstandes vom 24. November 1988 zugrunde, der durch die Tatsache, daß er zu dieser Zeit Vorstand der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gewesen sei, besondere Bedeutung beigemessen worden sei. Die autodidaktisch erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers als Statistiker wären für diese Tätigkeiten nicht von besonderer Bedeutung gewesen und hätten keinen Einfluß auf den Erfolg seiner damaligen Tätigkeit gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Vordienstzeitenanrechnung nach § 12 Abs. 3 des GG 1956 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37 ff und 60 AVG) verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 GG 1956, BGBl. Nr. 54, ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß unter Ausschluß der vor Vollendung des 18. Lebensjahres und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: a)...

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

Gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Von einer qualifizierten Bedeutung ist die Vortätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956 nach der Rechtsprechung dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1973, Zl. 993/73, u. v.a.). Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und auf die Tätigkeit abzustellen, die dieser Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1973, Zl. 1183/72, Slg. N.F. Nr. 8.393/A, u.v.a.). Mit Erkenntnis vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine für die Vollanrechnung in Frage kommende Vortätigkeit für die erfolgreiche Tätigkeit in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von besonderer Bedeutung gewesen sein muß.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung lediglich damit, daß dem Beschwerdeführer am Beginn seiner Tätigkeit Aufgaben im Bereich Unterricht und Patientenbehandlung übertragen gewesen seien, sowie daß dieser anfangs in der Abteilung für Restaurative Zahnheilkunde und Paradontologie eingesetzt gewesen sei. Erst seit Oktober 1988 sei der Beschwerdeführer jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9.00 bis 12.00 Uhr in der Abteilung für Zahnerhaltung tätig. Die übrige Zeit wäre er auch nach wie vor in der Abteilung für Restaurative Zahnheilkunde tätig gewesen. Diese Begründung ergebe sich im wesentlichen aus der Stellungnahme des damaligen Klinikvorstandes, der besondere Bedeutung beigemessen werde. Die autodidaktisch erworbenen Kenntnisse als Statistiker seien für diese Tätigkeit nicht von besonderer Bedeutung gewesen und hätten keinen Einfluß auf den Erfolg der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers gehabt.

Damit bleibt der angefochtene Bescheid in der entscheidenden Frage, nämlich, ob die genannte Vortätigkeit des Beschwerdeführers für seine erfolgreiche Verwendung in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von besonderer Bedeutung gewesen ist (vgl. auch Erkenntnis vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035), sowohl entsprechende Feststellungen als auch eine entsprechende Begründung schuldig. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wird nämlich lediglich mit "Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Patientenbehandlung" bezeichnet, für deren Ausübung die "autodidaktisch erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers als Statistiker" nicht von besonderer Bedeutung gewesen sein sollen. Weder auf Grund der Bezeichnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, noch auf Grund der Bezeichnung der Vortätigkeit ist die für die Entscheidung maßgebliche inhaltliche Gegenüberstellung der Tätigkeiten und die erforderliche Aussage zum Verwendungserfolg des Beschwerdeführers getroffen worden. Selbst wenn sich die Vortätigkeit des Beschwerdeführers in der genannten Apotheke auf statistische Aufgaben beschränkt hätte, kann solchen Kenntnissen auch für den Bereich Unterricht und Patientenbehandlung nicht von vornherein eine besondere Bedeutung abgesprochen werden. Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.

Im übrigen hätte die belangte Behörde darzulegen gehabt, aus welchen Gründen sie ihrer Feststellung nur die Stellungnahme des seinerzeitigen Klinikvorstandes zugrunde legt, sich aber nicht mit den die besondere Bedeutung der Vortätigkeit für den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers betonenden Stellungnahmen seines Vorgesetzten auseinandersetzt.

Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, daß ausgehend vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit 1. April 1988 dem - begründungslos - wiedergegebenen Umstand, daß er ab Oktober 1988 an drei Vormittagen in der Woche an der Abteilung für Zahnerhaltung tätig gewesen sein soll, schon im Hinblick auf den Zeitablauf keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.

Da der angefochtene Bescheid in wesentlichen Bereichen einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich war, mußte er ohne weitere Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120190.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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