RS Vwgh 2010/9/21 2010/11/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2010
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs3 Z9;
FSG 1997 §8;
StGB §107a;
  1. StGB § 107a heute
  2. StGB § 107a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 107a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 107a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 107a gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer liegt keine Körperverletzung oder sonstige Tätlichkeit zur Last, sondern (lediglich) die "beharrliche Verfolgung" von dritten Personen. Die Ansicht, aus dem letztgenannten Delikt lasse sich eine Neigung des Beschwerdeführers auch körperliche Gewalt anzuwenden, ableiten, ist mangels diesbezüglicher Feststellungen der Behörde nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn man mit der Behörde davon ausginge, der Beschwerdeführer neige zu körperlicher Gewalt, so könnte dies (unter den Voraussetzungen insbesondere des § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG 1997) allenfalls für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit von Bedeutung sein. Hingegen lassen sich aus dem genannten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers Bedenken (iSd § 24 Abs. 4 FSG 1997) gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ableiten, zumal sein Fehlverhalten, in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stand.Dem Beschwerdeführer liegt keine Körperverletzung oder sonstige Tätlichkeit zur Last, sondern (lediglich) die "beharrliche Verfolgung" von dritten Personen. Die Ansicht, aus dem letztgenannten Delikt lasse sich eine Neigung des Beschwerdeführers auch körperliche Gewalt anzuwenden, ableiten, ist mangels diesbezüglicher Feststellungen der Behörde nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn man mit der Behörde davon ausginge, der Beschwerdeführer neige zu körperlicher Gewalt, so könnte dies (unter den Voraussetzungen insbesondere des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG 1997) allenfalls für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit von Bedeutung sein. Hingegen lassen sich aus dem genannten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers Bedenken (iSd Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997) gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ableiten, zumal sein Fehlverhalten, in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010110105.X01

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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