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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung (§ 289 Abs. 2 BAO) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Rz 33 f; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, 2004/17/0089, Punkt 2.4); eine kassatorische Aufhebung (§ 289 Abs. 1 BAO) hat hingegen zu erfolgen, wenn das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können (vgl. Ritz, aaO, Rz 9).Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung (Paragraph 289, Absatz 2, BAO) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 289, Rz 33 f; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, 2004/17/0089, Punkt 2.4); eine kassatorische Aufhebung (Paragraph 289, Absatz eins, BAO) hat hingegen zu erfolgen, wenn das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können vergleiche Ritz, aaO, Rz 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150108.X01Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015