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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/06/0265 E 28. Februar 2008 RS 1 (hier: nur hinsichtlich des Bebauungsplanes)Stammrechtssatz
Den Nachbarn kommt zu den angesprochenen Fragen (Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes, Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Beeinträchtigungen des Verkehrs) mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG (zur taxativen Aufzählung siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067) kein Mitspracherecht zu.Den Nachbarn kommt zu den angesprochenen Fragen (Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes, Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Beeinträchtigungen des Verkehrs) mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG (zur taxativen Aufzählung siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067) kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060164.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010