RS Vwgh 2010/9/23 2010/06/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §1;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §4 Abs3;
OrtsbildschutzG Slbg 1999 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Auffassung, ein Ortsbildgutachten müsse geradezu zwingend eine Fotodokumentation enthalten, trifft in dieser Form nicht zu, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus dem E vom 24. März 1998, 97/05/0318, abzuleiten, vielmehr heißt es dort, um gesichert beurteilen zu können, ob das Erscheinungsbild des im Gutachten beschriebenen Ortsbildes durch die (damals projektgegenständlichen) Werbetafeln auf Grund ihrer Beschaffenheit im Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff gestört werde, sei Voraussetzung, dass das Charakteristische des Erscheinungsbildes des beschriebenen Gebietes in nachvollziehbarer Begründung herausgearbeitet werde, wobei gerade im (damals) vorliegenden Fall als Unterstützung der verbalen Umschreibung der Schlussfolgerung im Gutachten des Sachverständigen eine Fotomontage hilfreich sein könnte. Dies gilt sinngemäß auch im Beschwerdefall: Enthält eines solches Gutachten eine ausreichende Fotodokumentation, können die verbalen Darlegungen des Sachverständigen knapper ausfallen; mangelt es an einer solchen Dokumentation, bedarf es entsprechend umfangreicherer Darlegungen (zu den Anforderungen an solche Gutachten siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, S 638ff, zu § 2 BauTG angeführte hg. Judikatur).Die Auffassung, ein Ortsbildgutachten müsse geradezu zwingend eine Fotodokumentation enthalten, trifft in dieser Form nicht zu, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus dem E vom 24. März 1998, 97/05/0318, abzuleiten, vielmehr heißt es dort, um gesichert beurteilen zu können, ob das Erscheinungsbild des im Gutachten beschriebenen Ortsbildes durch die (damals projektgegenständlichen) Werbetafeln auf Grund ihrer Beschaffenheit im Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff gestört werde, sei Voraussetzung, dass das Charakteristische des Erscheinungsbildes des beschriebenen Gebietes in nachvollziehbarer Begründung herausgearbeitet werde, wobei gerade im (damals) vorliegenden Fall als Unterstützung der verbalen Umschreibung der Schlussfolgerung im Gutachten des Sachverständigen eine Fotomontage hilfreich sein könnte. Dies gilt sinngemäß auch im Beschwerdefall: Enthält eines solches Gutachten eine ausreichende Fotodokumentation, können die verbalen Darlegungen des Sachverständigen knapper ausfallen; mangelt es an einer solchen Dokumentation, bedarf es entsprechend umfangreicherer Darlegungen (zu den Anforderungen an solche Gutachten siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, S 638ff, zu Paragraph 2, BauTG angeführte hg. Judikatur).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060115.X01

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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