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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Auffassung, ein Ortsbildgutachten müsse geradezu zwingend eine Fotodokumentation enthalten, trifft in dieser Form nicht zu, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus dem E vom 24. März 1998, 97/05/0318, abzuleiten, vielmehr heißt es dort, um gesichert beurteilen zu können, ob das Erscheinungsbild des im Gutachten beschriebenen Ortsbildes durch die (damals projektgegenständlichen) Werbetafeln auf Grund ihrer Beschaffenheit im Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff gestört werde, sei Voraussetzung, dass das Charakteristische des Erscheinungsbildes des beschriebenen Gebietes in nachvollziehbarer Begründung herausgearbeitet werde, wobei gerade im (damals) vorliegenden Fall als Unterstützung der verbalen Umschreibung der Schlussfolgerung im Gutachten des Sachverständigen eine Fotomontage hilfreich sein könnte. Dies gilt sinngemäß auch im Beschwerdefall: Enthält eines solches Gutachten eine ausreichende Fotodokumentation, können die verbalen Darlegungen des Sachverständigen knapper ausfallen; mangelt es an einer solchen Dokumentation, bedarf es entsprechend umfangreicherer Darlegungen (zu den Anforderungen an solche Gutachten siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, S 638ff, zu § 2 BauTG angeführte hg. Judikatur).Die Auffassung, ein Ortsbildgutachten müsse geradezu zwingend eine Fotodokumentation enthalten, trifft in dieser Form nicht zu, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage mangelt. Ein solches Erfordernis ist auch nicht aus dem E vom 24. März 1998, 97/05/0318, abzuleiten, vielmehr heißt es dort, um gesichert beurteilen zu können, ob das Erscheinungsbild des im Gutachten beschriebenen Ortsbildes durch die (damals projektgegenständlichen) Werbetafeln auf Grund ihrer Beschaffenheit im Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff gestört werde, sei Voraussetzung, dass das Charakteristische des Erscheinungsbildes des beschriebenen Gebietes in nachvollziehbarer Begründung herausgearbeitet werde, wobei gerade im (damals) vorliegenden Fall als Unterstützung der verbalen Umschreibung der Schlussfolgerung im Gutachten des Sachverständigen eine Fotomontage hilfreich sein könnte. Dies gilt sinngemäß auch im Beschwerdefall: Enthält eines solches Gutachten eine ausreichende Fotodokumentation, können die verbalen Darlegungen des Sachverständigen knapper ausfallen; mangelt es an einer solchen Dokumentation, bedarf es entsprechend umfangreicherer Darlegungen (zu den Anforderungen an solche Gutachten siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, S 638ff, zu Paragraph 2, BauTG angeführte hg. Judikatur).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060115.X01Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010