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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1994 §132 Abs3 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/02/0014 E 24. September 2010 RS 2Stammrechtssatz
Der Promulgationsklausel einer Verordnung kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu (vgl. VfSlg 16904). (Hier:Der Promulgationsklausel einer Verordnung kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu vergleiche VfSlg 16904). (Hier:
Dem Wortlaut der Präambel ist keinerlei Einschränkung der Anwendbarkeit der ASchG DOKV 1996 auf Betriebe und Tätigkeiten, die der GewO 1994 unterliegen, zu entnehmen, sondern es wird in dieser unter anderem auf die Einvernehmensregelung des § 132 Abs. 3 Z 6 ASchG 1994 hinsichtlich gewerblicher Betriebe und Tätigkeiten hingewiesen.)Dem Wortlaut der Präambel ist keinerlei Einschränkung der Anwendbarkeit der ASchG DOKV 1996 auf Betriebe und Tätigkeiten, die der GewO 1994 unterliegen, zu entnehmen, sondern es wird in dieser unter anderem auf die Einvernehmensregelung des Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, ASchG 1994 hinsichtlich gewerblicher Betriebe und Tätigkeiten hingewiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020160.X02Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010