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50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1994 §132 Abs3 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/02/0014 E 24. September 2010 RS 1Stammrechtssatz
Es lässt sich weder aus der Verordnungsermächtigung des § 18 ASchG 1994 noch aus der Vollzugsklausel des § 132 Abs. 3 Z. 6 ASchG 1994 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (ASchG DOKV 1996) geltenden Fassung ableiten, die ASchG DOKV 1996 richte sich nur an Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. § 132 Abs. 3 Z. 6 ASchG 1994 enthält lediglich eine Einvernehmensregelung hinsichtlich gewerblicher Betriebe und Tätigkeiten, ohne dass dadurch irgendwelche Einschränkungen auf solche bei der Anwendung des ASchG 1994 zu sehen sind, zumal § 132 Abs. 3 Z 7 ASchG 1994 ("im übrigen") alle nicht zuvor genannten Betriebe und Tätigkeiten umfasst.Es lässt sich weder aus der Verordnungsermächtigung des Paragraph 18, ASchG 1994 noch aus der Vollzugsklausel des Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, ASchG 1994 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (ASchG DOKV 1996) geltenden Fassung ableiten, die ASchG DOKV 1996 richte sich nur an Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, ASchG 1994 enthält lediglich eine Einvernehmensregelung hinsichtlich gewerblicher Betriebe und Tätigkeiten, ohne dass dadurch irgendwelche Einschränkungen auf solche bei der Anwendung des ASchG 1994 zu sehen sind, zumal Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 7, ASchG 1994 ("im übrigen") alle nicht zuvor genannten Betriebe und Tätigkeiten umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020160.X01Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010