RS Vwgh 2010/9/24 2010/02/0160

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Veröffentlicht am 24.09.2010
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §132 Abs3 Z6;
ASchG 1994 §132 Abs3 Z7;
ASchG 1994 §18;
ASchG DOKV 1996;
GewO 1994;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0014 E 24. September 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Es lässt sich weder aus der Verordnungsermächtigung des § 18 ASchG 1994 noch aus der Vollzugsklausel des § 132 Abs. 3 Z. 6 ASchG 1994 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (ASchG DOKV 1996) geltenden Fassung ableiten, die ASchG DOKV 1996 richte sich nur an Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. § 132 Abs. 3 Z. 6 ASchG 1994 enthält lediglich eine Einvernehmensregelung hinsichtlich gewerblicher Betriebe und Tätigkeiten, ohne dass dadurch irgendwelche Einschränkungen auf solche bei der Anwendung des ASchG 1994 zu sehen sind, zumal § 132 Abs. 3 Z 7 ASchG 1994 ("im übrigen") alle nicht zuvor genannten Betriebe und Tätigkeiten umfasst.Es lässt sich weder aus der Verordnungsermächtigung des Paragraph 18, ASchG 1994 noch aus der Vollzugsklausel des Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, ASchG 1994 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (ASchG DOKV 1996) geltenden Fassung ableiten, die ASchG DOKV 1996 richte sich nur an Betriebe und Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 6, ASchG 1994 enthält lediglich eine Einvernehmensregelung hinsichtlich gewerblicher Betriebe und Tätigkeiten, ohne dass dadurch irgendwelche Einschränkungen auf solche bei der Anwendung des ASchG 1994 zu sehen sind, zumal Paragraph 132, Absatz 3, Ziffer 7, ASchG 1994 ("im übrigen") alle nicht zuvor genannten Betriebe und Tätigkeiten umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020160.X01

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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