RS Vwgh 2010/9/28 2008/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2010
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0363 E 24. November 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass § 54 NÖ BauO dem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im § 6 Abs. 2 NÖ BauO umschrieben ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mwH). Vielmehr werden im Rahmen des § 54 NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass Paragraph 54, NÖ BauO dem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO umschrieben ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mwH). Vielmehr werden im Rahmen des Paragraph 54, NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127, mwH).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050262.X01

Im RIS seit

19.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten