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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0363 E 24. November 2008 RS 2Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass § 54 NÖ BauO dem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im § 6 Abs. 2 NÖ BauO umschrieben ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mwH). Vielmehr werden im Rahmen des § 54 NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass Paragraph 54, NÖ BauO dem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO umschrieben ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mwH). Vielmehr werden im Rahmen des Paragraph 54, NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127, mwH).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050262.X01Im RIS seit
19.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010