RS Vwgh 2010/9/29 2010/13/0112

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs4;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach dem hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2005/15/0078, ist die Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines in der Berufungsverhandlung einschreitenden Rechtsanwaltes bei bestehender Vollmacht einer Steuerberatungs-GmbH, soweit es die Zustellung anlangt, als Bekanntgabe einer weiteren Zustellungsvollmacht anzusehen und die Zustellung gilt bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten mit der Vornahme an einen von ihnen als bewirkt. Der im vorliegenden Fall ins Treffen geführte Umstand, dass ein Gesellschafter der Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft über Antrag des einschreitenden Rechtsanwaltes als Zeuge vernommen worden sei, ändert daran ebenso wenig wie das Vorbringen über die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes in einem andere Bescheide betreffenden Berufungsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010130112.X01

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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