TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/20 2005/15/0078

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der G & Partner KEG in S, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Mai 2005, GZ. RV/0166-W/03, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft (kurz: Beschwerdeführerin) gegen die (endgültigen) Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre als unbegründet abgewiesen. Der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin werde laut Gesellschaftsvertrag mit Führung einer Werbeagentur gemäß § 124 Z. 27 GewO 1994, Gewerbe Grafik & Design, Abwicklung von Produktplacement und Sponsoring und Organisation und Abwicklung von Veranstaltungen umschrieben. Die Beschwerdeführerin sei in den Streitjahren ebenso wie ein näher bezeichneter Verein im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Marathon tätig geworden. Sie habe am 13. Februar 1998 mit dem Verein einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Demnach sei der Verein für den sportlichen Teil der Veranstaltungen verantwortlich, und zwar für Zeitnehmung, Aufwendungen für die Strecke, Aufwendungen der Läufer, Aufwendungen für Eliteläufer, Fremdarbeit, Sachversicherung und Mitgliedsbeiträge. Die Beschwerdeführerin betreibe den werbetechnischen Bereich von Laufveranstaltungen, insbesondere Inserate, Anfertigung von Druckunterlagen, Werbung in elektronischen Medien, Pokale, Medaillen, Miete, Telekommunikation, Pressefotos, Zielfest, Werbesouvenirs, Werbe-Schifffahrt und Bahnfahrt.

Die vom Verein erhaltenen allgemeinen Subventionen und Förderungen seien laut dem Kooperationsvertrag an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Weiters sei vereinbart worden, dass der Verein die Beschwerdeführerin mit "eigenen allgemeinen Subventionen" unterstütze.

Der Verein habe die vom Land und der Stadt erhaltene Subvention an die Beschwerdeführerin als Mitveranstalterin des Marathon 1998 "als allgemeine Subvention" ausbezahlt. Der Verein habe ferner den Überschuss aus der Veranstaltung des Jahres 1999 an die Beschwerdeführerin "als allgemeine Subvention" ausbezahlt, worin die Förderung des Landes und der Stadt enthalten sei. Der Verein habe schließlich auch den Überschuss des Jahres 2000 an die Beschwerdeführerin "als allgemeine Subvention" zur Verfügung gestellt, darin seien sowohl die Förderung des Landes als auch der Stadt enthalten.

Die Beschwerdeführerin habe diese Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Im Bericht über eine Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Streitjahre sei festgehalten worden, dass die Subventionen für den Marathon dem Verein gewährt worden seien, weil in diesen Jahren ausschließlich gemeinnützige Vereine von der öffentlichen Hand gefördert worden seien. Der Verein habe darüber hinaus zur Gänze die Nenngelder für den Marathon vereinnahmt. Der Beschwerdeführerin als Mitveranstalterin hätten die für den Marathon erbrachten Leistungen finanziell abgegolten werden müssen. Hiebei habe es sich um steuerpflichtige, mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Erlöse gehandelt.

Die Beschwerdeführerin habe gegen die dem Prüfungsbericht folgenden Umsatzsteuerbescheide Berufung erhoben. Sie habe ausgeführt, für das Gesamtprojekt Marathon liege eine eindeutige Aufgabentrennung zwischen dem Verein und der Beschwerdeführerin vor. Das werde schon dadurch nach außen hin sichtbar, dass auf den Ausschreibungen der Streitjahre sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Verein als Veranstalter aufschienen. Eine steuerliche Mitunternehmerschaft sei dadurch nicht begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe Leistungen gegenüber den Laufteilnehmern und den Sponsoren erbracht. Ihr Tätigkeitsbereich habe alle Aufwendungen in Verbindung mit Werbung und Organisation umfasst. Der Aufgabenbereich des Vereines habe die Förderung und Ausübung des Laufsportes und die Weiterleitung von allgemeinen Subventionen umfasst. Im konkreten Fall würde die Leistung nicht zwischen dem Verein und der Beschwerdeführerin, sondern zwischen der Beschwerdeführerin und den Sponsoren und Läufern einerseits und dem Verein und den Läufern andererseits ausgetauscht. Die Leistungen der Beschwerdeführerin fänden eine teilweise Abgeltung durch Sponsoreinnahmen. Der Rest der angefallenen Aufwendungen habe über die öffentlichen Mittel abgedeckt werden sollen. Der Verein habe seine finanziellen Mittel durch Nenngelder sowie durch öffentliche Mittel aufgebracht. Da die öffentlichen Mittel ausschließlich gemeinnützigen Organisationen vorbehalten gewesen seien, habe der Verein die Subventionen beim Land und der Stadt beantragt. Diese Mittel seien auch tatsächlich an den Verein ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund ihrer Rechtsform niemals Empfänger der genannten öffentlichen Mittel sein können. Wäre es rechtlich möglich gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Subventionen direkt hätte erhalten können, wären diese nicht steuerbar gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass der Verein diese Subventionen als Durchlaufposten an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten habe. Diese aus öffentlichen Mitteln stammenden Zuwendungen an die Beschwerdeführerin seien daher nicht als Leistungsentgelt zu qualifizieren, sondern als unmittelbarer Zufluss vom Land und von der Stadt. Die Zuzahlungen des Vereines stellten eine Verlustabdeckung außerhalb eines Leistungsaustausches dar. Eine Umsatzsteuerpflicht sei auch hinsichtlich dieser Beträge nicht gegeben.

In der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin vorgetragen, der Marathon sei vom Verein organisiert worden. Für die Sponsoren habe die Beschwerdeführerin die üblichen Leistungen einer Werbeagentur erbracht. Sie habe von den Sponsoren ein der Umsatzsteuer unterzogenes Entgelt für die Agenturtätigkeit erhalten. Vertragspartner von Sponsoren, die Geldleistungen erbracht hätten, sei sie gewesen. Vertragspartner von Sponsoren, die Sachwerte zur Verfügung gestellt haben, sei der Verein gewesen. Sie sei auch für andere Auftraggeber und nicht nur für den Verein tätig gewesen.

Der Beschwerdeführerin sei daraufhin von der belangten Behörde vorgehalten worden, dass nach diesem Vorbringen Veranstalter des Marathons der Verein gewesen sei. Der Verein habe hiefür u.a. die strittigen Subventionen erhalten. Um den Marathon durchführen zu können, habe sich der Verein u.a. der Beschwerdeführerin bedient. Der Verein habe somit Leistungen von der Beschwerdeführerin zugekauft. Auch bei Zukauf der Leistungen etwa bei fremden Unternehmern hätten diese die Zahlung des Vereins als Leistungsentgelt der Umsatzsteuer unterziehen müssen. Daher seien sämtliche Zahlungen des Vereins an die Beschwerdeführerin, die dieser an die Beschwerdeführerin dafür geleistet habe, dass sie Leistungen erbracht habe, die für die Durchführung des Marathons notwendig gewesen seien, zur Gänze als Leistungsentgelt umsatzsteuerpflichtig. Dabei sei es ohne Belang, woher der Verein die erforderlichen Mittel genommen habe.

Die Beschwerdeführerin habe darauf erwidert, ein Leistungsaustausch zwischen Beschwerdeführerin und Verein bestehe nur insoweit, als das Entgelt über die dem Verein vom Land und der Stadt gewährten Subventionen hinausgehe.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung sei davon auszugehen, dass Veranstalter des Marathons der Verein gewesen sei. Dies sei auf Grund des Akteninhaltes nicht eindeutig gewesen. Um den Marathon durchführen zu können, habe sich der Verein u.a. der Beschwerdeführerin bedient. Der Verein habe somit Leistungen von der Beschwerdeführerin zugekauft. Die Beschwerdeführerin habe sohin Leistungen an den Verein erbracht. Ein Teil der Entgelte für diese Leistungen sei bereits von der Beschwerdeführerin der Umsatzsteuer unterzogen worden. Der Verein habe auch die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beschwerdeführerin aufgewendet, um die Leistungen der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Marathons zu erhalten. Dies gehe aus dem Kooperationsvertrag hervor, der eben nicht nur vorsehe, dass die Beschwerdeführerin Leistungen erbringen solle, sondern ihr auch die Weiterleitung von allgemeinen Subventionen und zusätzliche allgemeine Subventionen durch den Verein in Aussicht stelle. Auch wenn die weiterzuleitenden Subventionen beim Abschluss des Kooperationsvertrages noch nicht in ihrer Höhe bekannt gewesen seien und die Höhe der zusätzlichen allgemeinen Subventionen im Belieben des Vereins gestanden sei, könne dies nichts an der Entgeltzugehörigkeit der vom Verein an die Beschwerdeführerin weitergeleiteten und selbst gewährten "Subventionen" ändern. Bei diesen sogenannten Subventionen habe es sich nicht um durchlaufende Posten bei der Beschwerdeführerin handeln können, weil die Weiterleitung von Subventionen durch den Verein und nicht ein Weiterleiten durch die Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei.

Der Verein habe in den Streitjahren die Nenngelder für den Marathon als Erbringer von Leistungen an die Läufer vereinnahmt. Im Gegensatz zu einer Gebietskörperschaft, die aus sportpolitischen oder fremdenverkehrsfördernden Überlegungen allgemeine Subventionen gebe und der kein verbrauchsfähiger Nutzen zukomme, sei dem Verein aus den Leistungen, die mit den in Rede stehenden "Subventionen" abgegolten worden seien, ein verbrauchsfähiger Nutzen zugekommen. Ohne die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen hinsichtlich Werbung und Organisation, Pokale und Medaillen, Telekommunikationsmiete für Pressebereich, PR-Betreuung, etc. wäre eine Abhaltung des Marathons nicht möglich gewesen.

Die Stellung des Vereins als Empfänger der Subventionen gehe nicht auf die Beschwerdeführerin als seine Vorlieferantin (Subunternehmerin) über.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist dem begründungslosen Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung rechtswidrig nicht an den Rechtsanwalt Dr. P., sondern an die Steuerberatungs-GmbH zugestellt, zu entgegnen, dass dieser Steuerberatungs-GmbH laut Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten Zustellvollmacht erteilt worden war. Ein Widerruf derselben ist nicht aktenkundig. Durch die Vorlage einer (Prozess-)Vollmacht in der mündlichen Berufungsverhandlung an den genannten Rechtsanwalt ist von der Erteilung und Vorlage einer weiteren Zustellungsvollmacht auszugehen. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs. 4 Zustellgesetz). Der Einwand der rechtswidrigen Zustellung geht daher ins Leere.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht. § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nach dem Entgelt zu bemessen ist. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. § 4 Abs. 2 UStG 1994 regelt, dass außerdem auch alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Z. 1), oder ein Dritter aufwendet (Z. 2), zum Entgelt gehört.

In der Beschwerde wird vorgetragen, die Beschwerdeführerin und der Verein hätten ein gemeinsames Konto unterhalten. Tatsächlich habe zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Verein und der Beschwerdeführerin ein Geldfluss stattgefunden. Die von öffentlichen Stellen, nämlich dem Land und der Stadt gewährten Subventionen seien daher direkt der Beschwerdeführerin zugeflossen.

Dieses erstmals in der Beschwerde vorgetragene Argument ist zufolge des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG unbeachtlich. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Berufung entgegenzuhalten, wonach sie auf Grund ihrer Rechtsform niemals Empfänger dieser öffentlichen Mittel hätte sein können. Der Verein, der die Subventionen beantragt habe, habe sie auch tatsächlich ausbezahlt erhalten. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie sei Empfängerin der Subventionen des Landes und der Stadt gewesen, nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Leistungen an den Verein erbracht hat. Der Verein habe die gegenständlichen Zahlungen aufgewendet, um die Leistungen der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Marathons zu erhalten. Diese in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen zeugen von einem Leistungsaustausch und nicht vom Vorliegen einer außerhalb eines Leistungsaustausches erfolgten Verlustabdeckung. Wenn die belangte Behörde diesen Leistungsaustausch als steuerbar im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften angesehen hat, ist dies nicht rechtswidrig.

Unerheblich ist aus welchen Mitteln (Subventionen) der Verein das der Beschwerdeführerin geleistete Entgelt aufgebracht hat.

Die Beschwerdebehauptung, die Vereinnahmung der "Subvention" sei auch im Sinn des § 4 Abs. 3 UStG 1994 zu verstehen, weil es sich dabei für den Verein um einen reinen Durchlaufposten gehandelt habe, für den der Verein keine Verwendung gehabt habe, übersieht, dass im Beschwerdefall die umsatzsteuerliche Behandlung der "Subvention" bei der Beschwerdeführerin und nicht beim Verein zu klären ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150078.X00

Im RIS seit

21.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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