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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Als strafbarer Täter iSd § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, die einen nach § 56 bewilligungspflichtigen vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt (Hinweis E 23. Mai 1995, 94/07/0091). Lediglich in dem Fall, in dem der Geschäftsführer zB einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden (vgl. E 29. Juni 1995, 92/07/0187; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169).Als strafbarer Täter iSd Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, die einen nach Paragraph 56, bewilligungspflichtigen vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt (Hinweis E 23. Mai 1995, 94/07/0091). Lediglich in dem Fall, in dem der Geschäftsführer zB einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden vergleiche E 29. Juni 1995, 92/07/0187; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070180.X01Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010