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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Aussage im E vom 20. Jänner 2005, 2004/07/0206, dass Mist nur dann nicht Abfall ist, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 erfüllt sind, steht dem Verständnis nicht entgegen, dass es für die Qualifikation von organisch kompostierbarem Material als Abfall nicht reicht, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Einleitungssatz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 das Wort "jedenfalls" enthält und dass diese Relativierung auch für den letzten Satz des § 2 Abs. 3 AWG 2002 gilt. Daraus folgt, dass bei Anfall und Verwendung dieses Materials im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erforderlich ist, der Abfallbegriff aus objektiver Sicht also nicht erfüllt wird. Fehlt aber ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb, ist im Einzelfall anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.Die Aussage im E vom 20. Jänner 2005, 2004/07/0206, dass Mist nur dann nicht Abfall ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 erfüllt sind, steht dem Verständnis nicht entgegen, dass es für die Qualifikation von organisch kompostierbarem Material als Abfall nicht reicht, dass diese Materialien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und nicht im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 das Wort "jedenfalls" enthält und dass diese Relativierung auch für den letzten Satz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 gilt. Daraus folgt, dass bei Anfall und Verwendung dieses Materials im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Materials als Abfall nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) erforderlich ist, der Abfallbegriff aus objektiver Sicht also nicht erfüllt wird. Fehlt aber ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb, ist im Einzelfall anhand der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 zu prüfen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist oder nicht.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070170.X01Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015