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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Entsprechend der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine behördliche Erledigung eines Ersuchens um Akteneinsicht einer Partei des Verfahrens, selbst wenn sie als Bescheid bezeichnet ist und die übrigen Bescheidmerkmale aufweist, als Ablehnung der Gewährung der Akteneinsicht einer Verfahrenspartei gegenüber nicht als Bescheid zu deuten (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2005, Zl. 2004/07/0070, vom 19. März 2003, Zl. 2000/12/0110, oder den hg. Beschluss vom 1. September 2010, Zl. 2009/17/0153).Entsprechend der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine behördliche Erledigung eines Ersuchens um Akteneinsicht einer Partei des Verfahrens, selbst wenn sie als Bescheid bezeichnet ist und die übrigen Bescheidmerkmale aufweist, als Ablehnung der Gewährung der Akteneinsicht einer Verfahrenspartei gegenüber nicht als Bescheid zu deuten vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2005, Zl. 2004/07/0070, vom 19. März 2003, Zl. 2000/12/0110, oder den hg. Beschluss vom 1. September 2010, Zl. 2009/17/0153).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006170123.X03Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015