TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/7 2004/07/0070

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E6J;
L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
80/06 Bodenreform;

Norm

11992E003B EGV Art3b;
11997E012 EG Art12;
11997E033 EG Art33;
11997E056 EG Art56 Abs1;
11997E056 EG Art56;
11997E295 EG Art295;
61983CJ0182 Fearon VORAB;
61996CJ0309 Annibaldi VORAB;
61997CJ0009 Jokela und Pitkäranta VORAB;
61997CJ0302 Konle VORAB;
62001CJ0300 Salzmann VORAB;
62001CJ0452 Ospelt VORAB;
AgrVG §1 Abs1;
AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §11 Abs1;
AgrVG §9 Abs1;
AVG §1;
AVG §17 Abs4;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art12 Abs2;
EURallg impl;
EURallg;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979;
MRK Art6;
VwGG §39;
VwRallg;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der MH in D, Deutschland, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Spruchpunkte 2a und 2b des Bescheides des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Juni 2003, Zl. 711.119/3-OAS/03, betreffend Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft A, vertreten durch den Obmann AB), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Agrargemeinschaft A (die mitbeteiligte Partei, in weiterer Folge AG genannt) ist auf Grund des Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde B (im Folgenden: ABB) vom 19. September 1968 eine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes über die Regelung der Flurverfassung, Vorarlberger LGBl. Nr. 2/1979 i.d.g.F. (FIVG). Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke der KG Sch und hat 86 Weiderechte und 10 Hüttenrechte.Die Agrargemeinschaft A (die mitbeteiligte Partei, in weiterer Folge AG genannt) ist auf Grund des Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde B (im Folgenden: ABB) vom 19. September 1968 eine Agrargemeinschaft im Sinne des Gesetzes über die Regelung der Flurverfassung, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979, i.d.g.F. (FIVG). Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke der KG Sch und hat 86 Weiderechte und 10 Hüttenrechte.

Der Vater der Beschwerdeführerin hat dieser u.a. 3 3/4 Weiderechte und ein Hüttenrecht an der AG letztwillig hinterlassen. Auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens hatte das Verlassenschaftsgericht gemäß § 33 Abs. 8 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl Nr. 2/1979 (FIVG), die behördliche Bewilligung zur Übertragung dieser Anteilsrechte bei der ABB beantragt.Der Vater der Beschwerdeführerin hat dieser u.a. 3 3/4 Weiderechte und ein Hüttenrecht an der AG letztwillig hinterlassen. Auf Grund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens hatte das Verlassenschaftsgericht gemäß Paragraph 33, Absatz 8, des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979, (FIVG), die behördliche Bewilligung zur Übertragung dieser Anteilsrechte bei der ABB beantragt.

Mit Bescheid vom 14. April 1994 versagte die ABB der Übertragung dieser Anteilsrechte die behördliche Bewilligung. Begründend wurde auf die Bestimmungen der Satzung der AG verwiesen, wonach im Erbfalle der Erwerb von Weide- und Hüttenrechten durch die Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich sei, wenn diese in den im § 4 Abs. 1 erwähnten Gerichtsbezirken E, D oder B den ordentlichen Wohnsitz hätten (§ 4 Abs. 2 der Satzung).Mit Bescheid vom 14. April 1994 versagte die ABB der Übertragung dieser Anteilsrechte die behördliche Bewilligung. Begründend wurde auf die Bestimmungen der Satzung der AG verwiesen, wonach im Erbfalle der Erwerb von Weide- und Hüttenrechten durch die Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich sei, wenn diese in den im Paragraph 4, Absatz eins, erwähnten Gerichtsbezirken E, D oder B den ordentlichen Wohnsitz hätten (Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung).

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 29. September 1994 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zlen. 95/07/0092, 95/07/0093, als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die bestehende Bindung an genehmigte Satzungen, welche im konkreten Fall eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Bewilligungspflicht für den Erwerb agrargemeinschaftlicher Anteile unter den in diesen Satzungen näher umschriebenen Voraussetzungen statuiere. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Voraussetzungen zufolge Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes im Land Vorarlberg nicht entspreche, stehe nicht in Streit.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 1997 an die ABB beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides mit folgendem Spruch:

"1. Es wird festgestellt, dass der letzte Halbsatz des § 4 Ziffer 2 Satz 1 des Statuts der AG im Fall der Beschwerdeführerin unanwendbar, allenfalls nichtig, ist, sodass § 4 Abs. 2 der Satzung der AG im Fall der Beschwerdeführerin folgenden Wortlaut hat: "1. Es wird festgestellt, dass der letzte Halbsatz des Paragraph 4, Ziffer 2 Satz 1 des Statuts der AG im Fall der Beschwerdeführerin unanwendbar, allenfalls nichtig, ist, sodass Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung der AG im Fall der Beschwerdeführerin folgenden Wortlaut hat:

Im Erbfalle ist der Erwerb von Weiderechten durch die Kinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der 3 3/4 Weide- und des Hüttenrechts keiner agrarbehördlichen (konstitutiven) Bewilligung bedarf;

3. es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Erwerberin von 3 3/4 Weide- und einem Hüttenrecht in das Anteilsbuch der AG einzutragen ist.

In eventu wird beantragt, den Erwerb dieser 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts agrarbehördlich zu genehmigen."

Am 15. Dezember 1997 wies die ABB den Eventualantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom 30. Juni 1998 abgewiesen.Am 15. Dezember 1997 wies die ABB den Eventualantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom 30. Juni 1998 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/07/0170, den angefochtenen Bescheid des LAS vom 30. Juni 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Frage, ob sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbes der betroffenen Anteilsrechte an der AG im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ohne Rechtsirrtum zurückweisen lasse, werde sich nicht auf der Basis der österreichischen Rechtsvorschriften, sondern nur auf jener des Gemeinschaftsrechtes zuverlässig beurteilen lassen.In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Frage, ob sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbes der betroffenen Anteilsrechte an der AG im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ohne Rechtsirrtum zurückweisen lasse, werde sich nicht auf der Basis der österreichischen Rechtsvorschriften, sondern nur auf jener des Gemeinschaftsrechtes zuverlässig beurteilen lassen.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer neuen, die Rechtskraftwirkung des im Vorerkenntnis geprüften Bescheides des LAS vom 29. September 1994 durchbrechenden Rechtslage werde es dabei entscheidend darauf ankommen, ob zum Einen die Gemeinschaftsrechtslage der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anteilserwerb überhaupt einräumen könnte, ob somit das Gemeinschaftsrecht die Rechtslage über den Erwerb agrarischer Anteilsrechte überhaupt gestalte, und zum Anderen, ob sich der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes auch auf Satzungen von Agrargemeinschaften erstrecke und sowohl die Rechtskraft des solche Satzungen genehmigenden Bescheides als auch die Rechtskraft des individuell konkreten Verwaltungsaktes des LAS vom 29. September 1994 durchbrechen könne.

Allerdings stehe - so der Verwaltungsgerichtshof - die Lösung dieser Rechtsfragen im (damaligen) Beschwerdefall noch nicht an. Die ABB hätte im Beschwerdefall zunächst die von der Beschwerdeführerin in ihrem Anbringen vom 10. Dezember 1997 als Primäranträge gestellten Feststellungsbegehren erledigen müssen. Erst nach einer allfällig negativen Erledigung der als Hauptanträge gestellten Feststellungsbegehren durch deren Zurückweisung oder Abweisung habe der ABB zu einem Abspruch über den als Eventualbegehren gestellten Genehmigungsantrag die funktionale Zuständigkeit zur Entscheidung erwachsen können.

In weiterer Folge wurde ein Ersatzbescheid des LAS vom 21. Juni 2000 auf Grund eines behördeninternen Versehens den Parteien des Verfahrens nicht zugestellt, somit nicht erlassen.

Mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 7. März 2001 gab die belangte Behörde einem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrag statt und behob unter Spruchpunkt 2 den Bescheid der ABB vom 15.12.1997 ersatzlos. Begründend wurde auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 verwiesen und ausgeführt, dass die ABB nicht befugt sei, über den Eventualantrag vor den Hauptanträgen zu entscheiden.

Mit Eingabe vom 27. September 2001 begehrte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungszuständigkeit an den LAS.

In weiterer Folge erstattete die ABB im Verfahren vor dem LAS unter Hinweis auf § 4 Z 2 der Satzung der AG eine Stellungnahme vom 17. Jänner 2002 dazu, warum die Einschränkung auf den ordentlichen Wohnsitz notwendig und warum der Wohnsitz gerade in diesen Bezirken bzw. Gemeinden erforderlich sei.In weiterer Folge erstattete die ABB im Verfahren vor dem LAS unter Hinweis auf Paragraph 4, Ziffer 2, der Satzung der AG eine Stellungnahme vom 17. Jänner 2002 dazu, warum die Einschränkung auf den ordentlichen Wohnsitz notwendig und warum der Wohnsitz gerade in diesen Bezirken bzw. Gemeinden erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin bestritt durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26. Februar 2002 den Inhalt dieser Stellungnahme.

In weiterer Folge holte der LAS bei der ABB eine Stellungnahme des alpwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 26. März 2002 zu ebendiesem Thema ein. Auch dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2002 Stellung, bezweifelte die Gutachtensqualität dieser Stellungnahme und sprach sich auch gegen den Inhalt der Ausführungen aus.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit an die belangte Behörde.

Am 24. März 2003 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Akteneinsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten und ersuchte in diesem Zusammenhang um Übermittlung von Kopien einiger Aktenbestandteile. Diesem Ersuchen wurde entsprochen, mit Ausnahme jedoch hinsichtlich eines sich in den Akten der Unterinstanzen befindlichen, im Rahmen des Verfahrens "Staatshaftungssache Beschwerdeführerin" von der Finanzprokuratur erstellten und mit Schreiben vom 18. Februar 1998 an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelten "Rechtsgutachtens". Ebenso wenig wurde dem Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um Übermittlung einer Kopie des Berichtes des Berichterstatters des LAS vom 2. Dezember 2002 entsprochen. Der zuletzt genannte Bericht hatte der Vorbereitung der Sitzung des LAS gedient. Auf Grund eines in weiterer Folge seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrages war jedoch die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2003 traf die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid folgenden Abspruch:

"1. Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit wird gemäß § 1 AgrVG 1950; § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist auf den Obersten Agrarsenat übergegangen. "1. Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit wird gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950; Paragraph 73, Absatz 2, AVG stattgegeben. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist auf den Obersten Agrarsenat übergegangen.

2. a) Die drei als Hauptbegehren genannten Feststellungsanträge werden gemäß § 56 AVG i.V.m. § 84 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen. 2. a) Die drei als Hauptbegehren genannten Feststellungsanträge werden gemäß Paragraph 56, AVG i.V.m. Paragraph 84, des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979,, i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

2. b) Der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts wird gemäß § 56 AVG i. V.m. § 84 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, i.d.g.F., i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft A abgewiesen. 2. b) Der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts wird gemäß Paragraph 56, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 84, des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1979,, i.d.g.F., i.V.m. Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft A abgewiesen.

3. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung der genannten Unterlagen im Postwege wird gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 17 Abs. 3 AVG abgewiesen." 3. Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung der genannten Unterlagen im Postwege wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AgrVG 1950 i.V.m. Paragraph 17, Absatz 3, AVG abgewiesen."

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen sowie nach Ausführungen zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages und zum Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde begründete diese die Zurückweisung der Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 2.a. näher.

Nach einer Wiedergabe der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden meinte die belangte Behörde, der erste Feststellungsantrag sei unzulässig, weil die Frage, welchen Inhalt die Satzung der AG im konkreten Fall der Beschwerdeführerin habe, eine Vorfrage der Beurteilung des genannten Eventualbegehrens darstelle und insofern im Falle einer allenfalls negativen Entscheidung über dieses Eventualbegehren bekämpfbar wäre..

Der zweite Feststellungsantrag, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der 3 3/4 Weide- und des Hüttenrechts keiner agrarbehördlichen Bewilligung bedürfe, sei deshalb unzulässig, weil die Frage, ob der Erwerb eines Anteilsrechtes im Erbwege einer agrarbehördlichen Bewilligung unterliege, im Rahmen eines Verfahrens nach § 84 Abs. 1 FlVG zu beantworten sei.Der zweite Feststellungsantrag, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der 3 3/4 Weide- und des Hüttenrechts keiner agrarbehördlichen Bewilligung bedürfe, sei deshalb unzulässig, weil die Frage, ob der Erwerb eines Anteilsrechtes im Erbwege einer agrarbehördlichen Bewilligung unterliege, im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 84, Absatz eins, FlVG zu beantworten sei.

Auch der (dritte) Primärantrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in das Anteilbuch der AG einzutragen sei, erweise sich als unzulässig, als er letztlich als Antrag auf Feststellung der Mitgliedschaft zu qualifizieren sei (bzw. von diesem nicht zu trennen sei) und damit die Frage betreffe, ob der Beschwerdeführerin ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zustehe oder nicht. Die Eintragung in das Anteilbuch stelle lediglich die Konsequenz aus der Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten im Sinne des § 84 Abs. 1 FLVG dar. Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Agrarbehörde einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs von Anteilsrechten deswegen zurückweisen sollte, weil dafür keine Bewilligung erforderlich wäre, in weiterer Folge - sofern erforderlich - immer noch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Anteilbuch hätte.Auch der (dritte) Primärantrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in das Anteilbuch der AG einzutragen sei, erweise sich als unzulässig, als er letztlich als Antrag auf Feststellung der Mitgliedschaft zu qualifizieren sei (bzw. von diesem nicht zu trennen sei) und damit die Frage betreffe, ob der Beschwerdeführerin ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zustehe oder nicht. Die Eintragung in das Anteilbuch stelle lediglich die Konsequenz aus der Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, FLVG dar. Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Agrarbehörde einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs von Anteilsrechten deswegen zurückweisen sollte, weil dafür keine Bewilligung erforderlich wäre, in weiterer Folge - sofern erforderlich - immer noch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Anteilbuch hätte.

In der Begründung zu Spruchpunkt 2b befasste sich die belangte Behörde mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts. Die Übertragung der gegenständlichen Anteilsrechte sei bereits mit Bescheid der ABB vom 14. April 1994, bestätigt durch den Bescheid des LAS vom 29. September 1994, nicht bewilligt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996 als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde befasste sich in weiterer Folge - vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 - mit der Frage, ob res iudicata vorliege.

Im gegenständlichen Fall wäre im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29. September 1994 durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich dann von einer geänderten Rechtslage i.S.d. § 68 AVG auszugehen, wenn bei der Beurteilung des Eventualantrages Gemeinschaftsrecht im Sinne des Anwendungsvorranges zu berücksichtigen sei. Diese Voraussetzung sei gegeben. Die Frage hingegen, ob der Einfluss des Gemeinschaftsrechts letztlich zu einer im Vergleich zu 1994 anderen Beurteilung des zu prüfenden Antrages führte, sei inhaltlicher Natur, ändere aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Eventualantrages.Im gegenständlichen Fall wäre im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29. September 1994 durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich dann von einer geänderten Rechtslage i.S.d. Paragraph 68, AVG auszugehen, wenn bei der Beurteilung des Eventualantrages Gemeinschaftsrecht im Sinne des Anwendungsvorranges zu berücksichtigen sei. Diese Voraussetzung sei gegeben. Die Frage hingegen, ob der Einfluss des Gemeinschaftsrechts letztlich zu einer im Vergleich zu 1994 anderen Beurteilung des zu prüfenden Antrages führte, sei inhaltlicher Natur, ändere aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Eventualantrages.

Die belangte Behörde legte ausführlich unter Berufung auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dar, dass die Rechtswirkungen des die Satzung bewilligenden individuell-konkreten Verwaltungsaktes aus 1968 bzw. der beiden späteren abändernden Bescheide (somit auch die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 der Satzung betreffend) allenfalls unberücksichtigt bleiben müssten, wenn sie Gemeinschaftsrecht widersprächen.Die belangte Behörde legte ausführlich unter Berufung auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dar, dass die Rechtswirkungen des die Satzung bewilligenden individuell-konkreten Verwaltungsaktes aus 1968 bzw. der beiden späteren abändernden Bescheide (somit auch die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung betreffend) allenfalls unberücksichtigt bleiben müssten, wenn sie Gemeinschaftsrecht widersprächen.

Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 komme es bei der Beurteilung der Frage, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege, entscheidend u.a. auch darauf an, ob die Gemeinschaftsrechtslage der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anteilserwerb überhaupt einräumen könnte.Gemäß dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 komme es bei der Beurteilung der Frage, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, entscheidend u.a. auch darauf an, ob die Gemeinschaftsrechtslage der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anteilserwerb überhaupt einräumen könnte.

Auch wenn die Regelung des Grundeigentums nach den Bestimmungen des Art. 295 EG (Art. 222 EGV) weiterhin in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten fielen, sei eine solche Regelung nicht den Grundprinzipien des EG-Vertrages entzogen; dies bedeute aber im Ergebnis, dass unter diesem Gesichtspunkt durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft eine im Hinblick auf § 68 AVG zu beachtende Änderung der Rechtslage gegenüber jener im Zeitpunkt der Entscheidung 1994 vorliege. Der gegenständliche Eventualantrag sei somit trotz der seinerzeit erfolgten rechtskräftigen Entscheidung nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen.Auch wenn die Regelung des Grundeigentums nach den Bestimmungen des Artikel 295, EG (Artikel 222, EGV) weiterhin in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten fielen, sei eine solche Regelung nicht den Grundprinzipien des EG-Vertrages entzogen; dies bedeute aber im Ergebnis, dass unter diesem Gesichtspunkt durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft eine im Hinblick auf Paragraph 68, AVG zu beachtende Änderung der Rechtslage gegenüber jener im Zeitpunkt der Entscheidung 1994 vorliege. Der gegenständliche Eventualantrag sei somit trotz der seinerzeit erfolgten rechtskräftigen Entscheidung nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen.

In weitere Folge befasste sich die belangte Behörde mit den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit der Einschränkung der Grundfreiheiten, hier der Kapitalverkehrsfreiheit. Sie legte - jeweils unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung - dar, dass weder das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG verletzt sei, noch dass in der Regelung des § 4 Abs. 2 der Satzung der AG eine mittelbare Diskriminierung liege.In weitere Folge befasste sich die belangte Behörde mit den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit der Einschränkung der Grundfreiheiten, hier der Kapitalverkehrsfreiheit. Sie legte - jeweils unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung - dar, dass weder das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG verletzt sei, noch dass in der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung der AG eine mittelbare Diskriminierung liege.

Die belangte Behörde ging weiters näher auf das Kriterium der "zwingenden Gründe des allgemeinen Interesses" ein und meinte - auch unter Darlegung von Literatur zum Zweck und zur Bedeutung der Agrargemeinschaften - zusammengefasst, dass die jeweilige Ausgestaltung der Einrichtung bzw. Organisation von Agrargemeinschaften, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen,  unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten zweifellos einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur habe und im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes gelegen sei.

Als entscheidend erweise sich dabei nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst trotz ihres ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland in der Lage wäre, sich an der Gemeinschaft aktiv zu beteiligen, sondern vielmehr jene, ob die im § 4 Abs. 2 der Satzung normierte und auf den ordentlichen Wohnsitz abstellende Bestimmung deswegen als im Allgemeininteresse stehend gerechtfertigt angesehen werden könne, weil die Verwaltung und Bewirtschaftung dann erschwert und längerfristig gefährdet wäre, wenn - grundsätzlich betrachtet - der Anteil der Berechtigten mit großen Entfernungen ihres Wohnsitzes zunehmen würde. Die ABB habe in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf verwiesen, dass die räumlichen Einschränkungen der Satzung der Aufrechterhaltung einer ordentlichen und gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Vorsäßes K-Berg-Hinterstück im Rahmen der AG  dienten. Nach weiteren Hinweisen auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes meint die belangte Behörde, die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der in Rede stehenden Satzung der AG erwiese sich auch unter dem Gesichtspunkt der zwingenden Gründe des allgemeinen Interesses im Sinne der Judikatur des EuGH als gerechtfertigt.Als entscheidend erweise sich dabei nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst trotz ihres ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland in der Lage wäre, sich an der Gemeinschaft aktiv zu beteiligen, sondern vielmehr jene, ob die im Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung normierte und auf den ordentlichen Wohnsitz abstellende Bestimmung deswegen als im Allgemeininteresse stehend gerechtfertigt angesehen werden könne, weil die Verwaltung und Bewirtschaftung dann erschwert und längerfristig gefährdet wäre, wenn - grundsätzlich betrachtet - der Anteil der Berechtigten mit großen Entfernungen ihres Wohnsitzes zunehmen würde. Die ABB habe in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf verwiesen, dass die räumlichen Einschränkungen der Satzung der Aufrechterhaltung einer ordentlichen und gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des Vorsäßes K-Berg-Hinterstück im Rahmen der AG  dienten. Nach weiteren Hinweisen auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes meint die belangte Behörde, die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der in Rede stehenden Satzung der AG erwiese sich auch unter dem Gesichtspunkt der zwingenden Gründe des allgemeinen Interesses im Sinne der Judikatur des EuGH als gerechtfertigt.

Schließlich prüfte die belangte Behörde, ob die in Rede stehenden Regelungen geeignet seien, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, bzw. ob sie über jene Schwelle hinaus gingen, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei. Sie vertrat den Standpunkt, dass mit dem Wohnsitzerfordernis der verfolgte Zweck erreicht werden könne und sich als geeignet erweise, den notwendigen räumlichen Zusammenhang zwischen der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen und der Heimanwesen, bzw. die näher dargestellte Funktion der Agrargemeinschaft sicherzustellen.

Eine weniger strenge Voraussetzung als das Wohnsitzkriterium sei bei der AG darüber hinaus nicht denkbar. Dass es grundsätzlich sogar im Sinn und Zweck der gegenständlichen AG läge, dass die Weide- und Hüttenrechte nur von jenen Personen erworben werden könnten, die in den Gerichtsbezirken E, D oder B eine Landwirtschaft betreiben, zeige die auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden abstellende strengere Bestimmung des § 4 Abs. 1 der Satzung. Mit der ohnehin etwas weniger strengen Regelung des § 4 Abs. 2 der Satzung werde die Position des Erben im Hinblick auf das notwendige Funktionieren der Agrargemeinschaft bereits größtmöglich berücksichtigt.Eine weniger strenge Voraussetzung als das Wohnsitzkriterium sei bei der AG darüber hinaus nicht denkbar. Dass es grundsätzlich sogar im Sinn und Zweck der gegenständlichen AG läge, dass die Weide- und Hüttenrechte nur von jenen Personen erworben werden könnten, die in den Gerichtsbezirken E, D oder B eine Landwirtschaft betreiben, zeige die auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden abstellende strengere Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung. Mit der ohnehin etwas weniger strengen Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung werde die Position des Erben im Hinblick auf das notwendige Funktionieren der Agrargemeinschaft bereits größtmöglich berücksichtigt.

Zur Frage, ob die in der Satzung der AG festgelegte Genehmigungspflicht durch die Agrarbehörde vor Erwerb eines walzenden Anteilsrechtes aus Sicht des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheine, legte die belangte Behörde die einschlägige Judikatur des EuGH dar und meinte mit näherer Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall ein weniger einschneidendes Mittel als die vorherige Genehmigung des Rechtserwerbs zur Verwirklichung der oben genannten Ziele zur Verfügung stünde.

Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, dass agrargemeinschaftliche Anteilsrechte nach den Bestimmungen des FIVG dem rechtsgeschäftlichen Verkehr nur eingeschränkt zugänglich seien, weiters, dass die auf den ordentlichen Wohnsitz abstellenden, zu beurteilenden Beschränkungen als Bestandteil der österreichischen Eigentumsordnung zu qualifizieren seien, die gemäß Artikel 295 EGV von diesem Vertrag grundsätzlich unberührt bleibe. Darüber hinaus stelle sich die genannte Beschränkung des Erwerbs von Anteilsrechten an der AG  auch nicht als Beschränkung einer garantierten Grundfreiheit, insbesondere der Kapitalsverkehrsfreiheit, dar, da die in der Judikatur des EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine Behinderung dieser Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen als erfüllt anzusehen seien.

Im Ergebnis sei daher der gegenständliche Eventualantrag der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts nicht anders zu beurteilen als im Bescheid des LAS vom 29. September 1994. Der Eventualantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Schließlich begründete die belangte Behörde auch die mit Spruchpunkt 3 erfolgte Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht in zwei konkrete Aktenstücke näher.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1012/03-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verfassungsgerichtshof meinte, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 MRK wäre zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der (näher zitierten) einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:Der Verfassungsgerichtshof meinte, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, MRK wäre zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der (näher zitierten) einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:

Es sei nicht unsachlich mit der Folge der Nichtigkeit der Satzung im Sinne des § 879 ABGB, wenn die Mitglieder einer Agrargemeinschaft (zu denen auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gehörte) in der von ihnen selbst beschlossenen Satzung die Nähe des Wohnsitzes eines Mitgliedes für die gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Alm für erforderlich erachteten. An der Tribunalqualität des Obersten Agrarsenates seien beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Verfahrens keine Bedenken entstanden.Es sei nicht unsachlich mit der Folge der Nichtigkeit der Satzung im Sinne des Paragraph 879, ABGB, wenn die Mitglieder einer Agrargemeinschaft (zu denen auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gehörte) in der von ihnen selbst beschlossenen Satzung die Nähe des Wohnsitzes eines Mitgliedes für die gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Alm für erforderlich erachteten. An der Tribunalqualität des Obersten Agrarsenates seien beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Verfahrens keine Bedenken entstanden.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage der Satzung, Grundrechtsverletzungen wegen fehlenden gesetzlichen Eingrifftatbestands geltend, rügt eine flagrant rechtswidrige Zurückweisung eines Feststellungsantrages und regt die Anfechtung des § 32 FlVG wegen Verfassungswidrigkeit an. Sie moniert weiters eine willkürliche Verweigerung der Akteneinsicht, beantragt die Gewährung der Akteneinsicht durch den Verwaltungsgerichtshof sowie die Feststellung, dass sie die Verweigerung der Akteneinsicht in ihren Verfahrensrechten nach Art. 6 MRK verletzt habe. Die Beschwerdeführerin rügt eine menschenrechtswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde, regt auch die Anfechtung deren Rechtsgrundlagen beim Verfassungsgerichtshof an, beantragt die Anhörung von Prof. F in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung als Rechtssachverständigen und regt schließlich die Vorlage näher dargestellter Fragen zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof an.In ihrer ergänzenden Stellungnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit wegen fehlender gesetzlicher Grundlage der Satzung, Grundrechtsverletzungen wegen fehlenden gesetzlichen Eingrifftatbestands geltend, rügt eine flagrant rechtswidrige Zurückweisung eines Feststellungsantrages und regt die Anfechtung des Paragraph 32, FlVG wegen Verfassungswidrigkeit an. Sie moniert weiters eine willkürliche Verweigerung der Akteneinsicht, beantragt die Gewährung der Akteneinsicht durch den Verwaltungsgerichtshof sowie die Feststellung, dass sie die Verweigerung der Akteneinsicht in ihren Verfahrensrecht

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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