RS Vwgh 2010/10/7 2006/17/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §879;
AktG 1965 §174 Abs3;
BWG 1993 §1 Abs1;
BWG 1993 §4 Abs1;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0007 E 7. Oktober 2010

Rechtssatz

Genussrechte werden als Gegenleistung für Unternehmensfinanzierung verstanden (Nagele/Lux in: Jabornegg/Strasser, Aktiengesetz5, § 174, Rz 28). Sie gewähren Ansprüche auf einen Teil des Gewinns des begebenden Unternehmens oder auch des Liquidationserlöses. Wie schon die handelsrechtliche Lehre hervorhebt (Wünsch, Der Genussschein iSd § 174 AktG als Instrument der Verbriefung privatrechtlicher Ansprüche, in: FS Strasser, 1983, 871), liegen die Grenzen der Privatautonomie dort, wo durch freies Parteihandeln die Rechtsordnung selbst gefährdet würde. Wünsch weist auf § 879 ABGB hin und stellt fest, dass Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig seien. Im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um die Beurteilung der abgeschlossenen Verträge im Lichte der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen nach dem BWG geht, kann man zwar nicht von einem gesetzlichen Verbot sprechen. Der Umstand, dass ein Rechtsgeschäft vorliegen könnte, welches die Konzessionspflicht nach BWG auslöst, macht die geschlossenen Verträge für sich allein noch nicht nichtig. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, die Zurückdrängung der Anwendung der bankrechtlichen Regelungen durch eine undeterminierte Fortentwicklung des Begriffs der "Genussrechte iSd § 174 Abs. 3 AktG" akzeptiert zu haben. Gegen eine solche Auslegung sprechen im vorliegenden Zusammenhang nicht zuletzt gemeinschaftsrechtliche Überlegungen. Bei der Abgrenzung wird daher auf den überkommenen Begriff der Genussrechte im Sinne des Aktiengesetzes abzustellen sein und bei aller Freiheit der denkbaren Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen (Nagele, a. a.O., § 174, Rz 27 ff, van Husen, Genussrechte, Genussscheine, Partizipationskapital, 1998, 85) die Ausnahme von den Regelungen des § 1 Abs. 1 BWG auf einen Kernbereich des Begriffes zu reduzieren sein.Genussrechte werden als Gegenleistung für Unternehmensfinanzierung verstanden (Nagele/Lux in: Jabornegg/Strasser, Aktiengesetz5, Paragraph 174,, Rz 28). Sie gewähren Ansprüche auf einen Teil des Gewinns des begebenden Unternehmens oder auch des Liquidationserlöses. Wie schon die handelsrechtliche Lehre hervorhebt (Wünsch, Der Genussschein iSd Paragraph 174, AktG als Instrument der Verbriefung privatrechtlicher Ansprüche, in: FS Strasser, 1983, 871), liegen die Grenzen der Privatautonomie dort, wo durch freies Parteihandeln die Rechtsordnung selbst gefährdet würde. Wünsch weist auf Paragraph 879, ABGB hin und stellt fest, dass Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig seien. Im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um die Beurteilung der abgeschlossenen Verträge im Lichte der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen nach dem BWG geht, kann man zwar nicht von einem gesetzlichen Verbot sprechen. Der Umstand, dass ein Rechtsgeschäft vorliegen könnte, welches die Konzessionspflicht nach BWG auslöst, macht die geschlossenen Verträge für sich allein noch nicht nichtig. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, die Zurückdrängung der Anwendung der bankrechtlichen Regelungen durch eine undeterminierte Fortentwicklung des Begriffs der "Genussrechte iSd Paragraph 174, Absatz 3, AktG" akzeptiert zu haben. Gegen eine solche Auslegung sprechen im vorliegenden Zusammenhang nicht zuletzt gemeinschaftsrechtliche Überlegungen. Bei der Abgrenzung wird daher auf den überkommenen Begriff der Genussrechte im Sinne des Aktiengesetzes abzustellen sein und bei aller Freiheit der denkbaren Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen (Nagele, a. a.O., Paragraph 174,, Rz 27 ff, van Husen, Genussrechte, Genussscheine, Partizipationskapital, 1998, 85) die Ausnahme von den Regelungen des Paragraph eins, Absatz eins, BWG auf einen Kernbereich des Begriffes zu reduzieren sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170006.X07

Im RIS seit

30.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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