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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Beschwerde meint, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 95 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 hätte anhand einer Prognose über dessen Persönlichkeitsbild erfolgen müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass schon schwerwiegende Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung im Regelfall zur zwingenden Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit führen. Lediglich bei bereits getilgten Bestrafungen wäre eine Prognose notwendig (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137).Wenn die Beschwerde meint, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 hätte anhand einer Prognose über dessen Persönlichkeitsbild erfolgen müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass schon schwerwiegende Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung im Regelfall zur zwingenden Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit führen. Lediglich bei bereits getilgten Bestrafungen wäre eine Prognose notwendig (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040198.X04Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010