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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Dass es sich bei zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen illegaler Beschäftigung um "schwerwiegende" Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 handelt, ergibt sich aus den im AuslBG relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen für die Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, mwN).Dass es sich bei zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen illegaler Beschäftigung um "schwerwiegende" Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 handelt, ergibt sich aus den im AuslBG relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen für die Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040198.X02Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010