Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Die Vollzugsdirektion ist gemäß § 121 Abs. 5 StVG zur Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG berechtigt. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen ihrer Kompetenz gemäß § 12 Abs. 2 StVG durchaus in der Lage wäre, den vom Untergebrachten geltend gemachten Anspruch (hier: auf Gewährung eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes in einem bestimmten Krankenhaus) zu erfüllen, ist sie im Rahmen der Amtsbeschwerde befugt, die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Die Vollzugsdirektion ist gemäß Paragraph 121, Absatz 5, StVG zur Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG berechtigt. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen ihrer Kompetenz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVG durchaus in der Lage wäre, den vom Untergebrachten geltend gemachten Anspruch (hier: auf Gewährung eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes in einem bestimmten Krankenhaus) zu erfüllen, ist sie im Rahmen der Amtsbeschwerde befugt, die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060128.X02Im RIS seit
22.11.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011