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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Aus § 96 Abs. 2 StVO 1960 ergibt sich einerseits, dass eine Überprüfung alle zwei Jahre von Amts wegen stattzufinden hat, anderseits aber auch, dass eine Verordnung während dieser Zweijahresfrist regelmäßig nicht "invalidieren" kann, das heißt, dass sie während dieser Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw. sie davon Kenntnis haben musste (Hinweis E VfGH 27. November 2001, V 71/01, VfSlg 16366).Aus Paragraph 96, Absatz 2, StVO 1960 ergibt sich einerseits, dass eine Überprüfung alle zwei Jahre von Amts wegen stattzufinden hat, anderseits aber auch, dass eine Verordnung während dieser Zweijahresfrist regelmäßig nicht "invalidieren" kann, das heißt, dass sie während dieser Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw. sie davon Kenntnis haben musste (Hinweis E VfGH 27. November 2001, römisch fünf 71/01, VfSlg 16366).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020057.X02Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013