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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1-2/2014, 21-25;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist stets von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Juli 2006, 2006/14/0106, und vom 29. November 2006, 2002/13/0176). Dass dieser Begriff durch § 9 EStG 1988 keine Änderung erfahren habe, hat er nie ausgesprochen. Vielmehr wird in dem eben angeführten Erkenntnis vom 29. November 2006 ausdrücklich auf die "Schaffung der die Bildung von Rückstellungen beschränkenden Bestimmung des § 9 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993" Bezug genommen. Der bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 3 EStG idF des Steuerreformgesetzes 1993 - insbesondere auch dem oben erwähnten Erkenntnis vom 26. Juli 2006 und dem Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0081 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.Der Verwaltungsgerichtshof ist stets von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen vergleiche die Erkenntnisse vom 26. Juli 2006, 2006/14/0106, und vom 29. November 2006, 2002/13/0176). Dass dieser Begriff durch Paragraph 9, EStG 1988 keine Änderung erfahren habe, hat er nie ausgesprochen. Vielmehr wird in dem eben angeführten Erkenntnis vom 29. November 2006 ausdrücklich auf die "Schaffung der die Bildung von Rückstellungen beschränkenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993" Bezug genommen. Der bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 3, EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 - insbesondere auch dem oben erwähnten Erkenntnis vom 26. Juli 2006 und dem Erkenntnis vom 27. November 2001, 2001/14/0081 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130085.X03Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015