TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/07/0149

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des V-Verband in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BMLF vom 31.7.1991, Zl. 14.570/182-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung Donaukraftwerk Freudenau (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des Umweltverbandes WWF Österreich gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1991, Zl. 14.570/182-I 4/91, wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 30. September 1991 die unter hg. Zl. 91/07/0130 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1991, Zl. 14.570/182-I 4/91, beim Verwaltungsgerichtshof ein. Am 27. September 1991 erhob er - gemeinsam mit Univ. Prof. Dr. E und Univ. Prof. Dr. G, beide in B, beide ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T, - Beschwerde gegen denselben Bescheid an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 1101/91, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.

Wird jedoch gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf S. 450 angeführte Rechtsprechung). Dies hatte auch im vorliegenden Fall zu geschehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Betreffend dieselbe abgetretene Beschwerde soweit sie von Univ. Prof. Dr. E und Univ. Prof. Dr. G erhoben wurde, wird eine gesonderte Verfügung ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070149.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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