RS Vwgh 2010/10/21 2008/10/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;

Rechtssatz

Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kann auch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden und muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liquid vorliegen (vgl. E 27. Mai 2008, 2007/05/0147).Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers kann auch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden und muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liquid vorliegen vergleiche E 27. Mai 2008, 2007/05/0147).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100170.X08

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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