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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde deswegen durchgeführt, weil er verdächtig war, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß §§ 127, 130 StGB sowie das Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB begangen zu haben. Das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane erfolgte unbestritten ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Vielmehr handelte es sich um ein selbstständiges Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gemäß §§ 175 ff StPO. In einem solchen Fall steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen (Hinweis E 16. 2. 2000, Zl. 96/01/0570, und E 21. 12. 2000, Zl. 96/01/1032, jeweils mwN, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl. (1998) E 20 zu § 67a AVG, und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl. (2003) S. 946 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; vgl. auch E 20. 6. 2008, Zl. 2007/01/1166). Hiebei gelten gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO.Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde deswegen durchgeführt, weil er verdächtig war, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß Paragraphen 127, 130, StGB sowie das Vergehen der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB begangen zu haben. Das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane erfolgte unbestritten ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Vielmehr handelte es sich um ein selbstständiges Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gemäß Paragraphen 175, ff StPO. In einem solchen Fall steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen (Hinweis E 16. 2. 2000, Zl. 96/01/0570, und E 21. 12. 2000, Zl. 96/01/1032, jeweils mwN, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Aufl. (1998) E 20 zu Paragraph 67 a, AVG, und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl. (2003) Sitzung 946 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; vergleiche auch E 20. 6. 2008, Zl. 2007/01/1166). Hiebei gelten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010028.X02Im RIS seit
24.11.2010Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011