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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §3a Abs10 Z2;Rechtssatz
Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 8 UStG 1994 für sportliche Leistungen trifft insbesondere auf die Besteuerung von Preisgeldern für die Teilnahme an Sportveranstaltungen in Österreich zu. Die Preisgelder umfassen sowohl Prämien für Siege bzw. bestimmte Platzierungen wie auch Entgelte, die an den Sportler für die Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen als Startgelder bezahlt werden. Andere Leistungen, die Sportler erbringen, etwa im Rahmen von Werbeverträgen, fallen nicht unter Abs. 8 leg.cit., sondern sind gesondert zu beurteilen. Für Werbeleistungen von Sportlern bestimmt sich der Leistungsort nach Abs. 9 leg.cit., der bei Werbeleistungen für Unternehmer das Empfängerortprinzip festlegt. Werbeleistungen für österreichische Unternehmer unterliegen daher in Österreich der Umsatzsteuer, auch wenn die Werbeleistung selbst im Ausland erbracht wird (vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG, § 3a Rz. 127f, sowie Ruppe, UStG3, § 3a Tz. 56/1).Die Ortsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, UStG 1994 für sportliche Leistungen trifft insbesondere auf die Besteuerung von Preisgeldern für die Teilnahme an Sportveranstaltungen in Österreich zu. Die Preisgelder umfassen sowohl Prämien für Siege bzw. bestimmte Platzierungen wie auch Entgelte, die an den Sportler für die Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen als Startgelder bezahlt werden. Andere Leistungen, die Sportler erbringen, etwa im Rahmen von Werbeverträgen, fallen nicht unter Absatz 8, leg.cit., sondern sind gesondert zu beurteilen. Für Werbeleistungen von Sportlern bestimmt sich der Leistungsort nach Absatz 9, leg.cit., der bei Werbeleistungen für Unternehmer das Empfängerortprinzip festlegt. Werbeleistungen für österreichische Unternehmer unterliegen daher in Österreich der Umsatzsteuer, auch wenn die Werbeleistung selbst im Ausland erbracht wird vergleiche Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG, Paragraph 3 a, Rz. 127f, sowie Ruppe, UStG3, Paragraph 3 a, Tz. 56/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150199.X03Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015