RS Vwgh 2010/11/10 2006/12/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Klärung der strittigen Vergabe der "Hauspunkte" (Punktevergabe durch den Anstaltsleiter an Hand eines Fragebogens) kann nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines eigenen (Feststellungs)Verfahrens außerhalb des Zulassungsverfahrens nach § 25 Abs. 2 BDG 1979 idF vom 31. Dezember 2002 gemacht werden. Ein solches (abgesondertes) Verfahren ist nicht ausdrücklich vorgesehen; es könnte auch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf sein, der jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Überdies wäre die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Hinweis E vom 21. Februar 2001, 95/12/0141, sowie E vom 29. November 2005, 2005/12/0155, jeweils mwN).Die Klärung der strittigen Vergabe der "Hauspunkte" (Punktevergabe durch den Anstaltsleiter an Hand eines Fragebogens) kann nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines eigenen (Feststellungs)Verfahrens außerhalb des Zulassungsverfahrens nach Paragraph 25, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung vom 31. Dezember 2002 gemacht werden. Ein solches (abgesondertes) Verfahren ist nicht ausdrücklich vorgesehen; es könnte auch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf sein, der jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Überdies wäre die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Hinweis E vom 21. Februar 2001, 95/12/0141, sowie E vom 29. November 2005, 2005/12/0155, jeweils mwN).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120012.X03

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten