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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Der UBAS hat als Vergleichsbescheid, an dem Sachverhaltsänderungen zu messen sind, den über den Asylantrag vom 30. März 2000 ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2000 herangezogen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 4 AsylG 2005 konnte er auch davon ausgehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Abspruchs über die Asylfrage die Heranziehung des noch nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ergangenen Vergleichsbescheides vom 31. März 2000 zur Beurteilung, ob eine Identität der Sache vorliege, zulässig war. Der UBAS hat aber einerseits übersehen, dass nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides eine insofern relevante Änderung im Verhältnis zur davor geltenden Rechtslage eingetreten ist, als nunmehr der gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellte Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 8. Juni 2006 nicht nur auf die Zuerkennung von Asyl gerichtet war (vgl. E 6. März 2001, 2000/01/0402; E 9. November 2004, 2004/01/0280, 0281), sondern ex lege auch (im Falle der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als (eigenständiger) Parteiantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten galt (vgl. E 19. Februar 2009, 2008/01/0344). Andererseits enthielt der Vergleichsbescheid infolge der vom Asylwerber im ersten Rechtsgang falsch angegebenen Staatsangehörigkeit aber keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im Folgeverfahren nach dem AsylG 2005 festgestellten Herkunftsstaat Nigeria. Es war daher dem Bundesasylamt verwehrt, ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich Nigeria und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen, es habe über diese "Sache" bereits entschieden. Indem der UBAS dies verkannte und stattdessen bloß auf "maßgebliche, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirkende Änderungen" im Herkunftsstaat Nigeria Bezug nahm, hat er seinen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet.Der UBAS hat als Vergleichsbescheid, an dem Sachverhaltsänderungen zu messen sind, den über den Asylantrag vom 30. März 2000 ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2000 herangezogen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 konnte er auch davon ausgehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Abspruchs über die Asylfrage die Heranziehung des noch nach der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ergangenen Vergleichsbescheides vom 31. März 2000 zur Beurteilung, ob eine Identität der Sache vorliege, zulässig war. Der UBAS hat aber einerseits übersehen, dass nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides eine insofern relevante Änderung im Verhältnis zur davor geltenden Rechtslage eingetreten ist, als nunmehr der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellte Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 8. Juni 2006 nicht nur auf die Zuerkennung von Asyl gerichtet war vergleiche E 6. März 2001, 2000/01/0402; E 9. November 2004, 2004/01/0280, 0281), sondern ex lege auch (im Falle der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) als (eigenständiger) Parteiantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten galt vergleiche E 19. Februar 2009, 2008/01/0344). Andererseits enthielt der Vergleichsbescheid infolge der vom Asylwerber im ersten Rechtsgang falsch angegebenen Staatsangehörigkeit aber keine Refoulement-Prüfung in Bezug auf den im Folgeverfahren nach dem AsylG 2005 festgestellten Herkunftsstaat Nigeria. Es war daher dem Bundesasylamt verwehrt, ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich Nigeria und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach Nigeria betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen, es habe über diese "Sache" bereits entschieden. Indem der UBAS dies verkannte und stattdessen bloß auf "maßgebliche, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirkende Änderungen" im Herkunftsstaat Nigeria Bezug nahm, hat er seinen Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit belastet.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010200002.X01Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011