RS Vwgh 2010/11/11 2007/20/0369

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10;
AsylG 2005 §23 Abs3;
AsylG 2005 §23 Abs4;
AsylG 2005 §5;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0370 2007/20/0372 2007/20/0371

Rechtssatz

§ 9 Abs. 3 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 lässt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, dass nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern der Partei persönlich zugestellt wird. Eine solche abweichende Regelung enthält § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 47) ersichtlich ist, liegt die Zielsetzung der Bescheidzustellung an den Asylwerber "als Empfänger" in der Sicherung der Ausweisung insbesondere durch Verhängung der Schubhaft. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 bestimmt (arg.: ".. jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. ..."), dass der Bescheid jedenfalls mit der Zustellung an den Asylwerber persönlich erlassen und damit rechtsverbindlich wird. Der Lauf der Rechtsmittelfristen beginnt hingegen erst mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten (§ 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der Erhebung einer Berufung. Es gilt insofern dasselbe wie im Fall, dass der Bescheid zwar mündlich verkündet, die schriftliche Ausfertigung jedoch noch nicht zugestellt wurde. (Hier: Die erstinstanzlichen Bescheide wurden bereits mit der Zustellung an die Asylwerber selbst erlassen. Die nachfolgende Zustellung dieser Bescheide an ihre Vertreterin ist nur mehr für den Lauf der Berufungsfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG von Bedeutung. Die Asylwerber waren - ebenso wie gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid auch schon vor Zustellung der verlangten schriftlichen Bescheidausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden kann (vgl. E 7. September 1990, 86/18/0207; E 29. September 1992, 92/08/0122; E 30. März 1993, 92/08/0234) - berechtigt, bereits vor der (rechtswirksamen) Zustellung dieser Bescheide an ihre Zustellungsbevollmächtigte Berufung zu erheben. Der UBAS hat daher insofern zu Recht meritorisch über die von ihnen selbst erhobenen Berufungen entschieden und ist zutreffend nicht von deren Unzulässigkeit ausgegangen.)Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, lässt gesetzliche Regelungen zu, die vorsehen, dass nicht dem Zustellungsbevollmächtigten, sondern der Partei persönlich zugestellt wird. Eine solche abweichende Regelung enthält Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG 2005. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 47) ersichtlich ist, liegt die Zielsetzung der Bescheidzustellung an den Asylwerber "als Empfänger" in der Sicherung der Ausweisung insbesondere durch Verhängung der Schubhaft. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 bestimmt (arg.: ".. jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. ..."), dass der Bescheid jedenfalls mit der Zustellung an den Asylwerber persönlich erlassen und damit rechtsverbindlich wird. Der Lauf der Rechtsmittelfristen beginnt hingegen erst mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der Erhebung einer Berufung. Es gilt insofern dasselbe wie im Fall, dass der Bescheid zwar mündlich verkündet, die schriftliche Ausfertigung jedoch noch nicht zugestellt wurde. (Hier: Die erstinstanzlichen Bescheide wurden bereits mit der Zustellung an die Asylwerber selbst erlassen. Die nachfolgende Zustellung dieser Bescheide an ihre Vertreterin ist nur mehr für den Lauf der Berufungsfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG von Bedeutung. Die Asylwerber waren - ebenso wie gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid auch schon vor Zustellung der verlangten schriftlichen Bescheidausfertigung zulässigerweise Berufung erhoben werden kann vergleiche E 7. September 1990, 86/18/0207; E 29. September 1992, 92/08/0122; E 30. März 1993, 92/08/0234) - berechtigt, bereits vor der (rechtswirksamen) Zustellung dieser Bescheide an ihre Zustellungsbevollmächtigte Berufung zu erheben. Der UBAS hat daher insofern zu Recht meritorisch über die von ihnen selbst erhobenen Berufungen entschieden und ist zutreffend nicht von deren Unzulässigkeit ausgegangen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007200369.X02

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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