RS Vwgh 2010/11/11 2006/20/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der UBAS begründet die mangelnde Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers damit, dass dem Asylwerber sowohl ein Inlandspass als auch ein Auslandspass ausgestellt wurden. Es fehlt aber an jeglicher konkreter Auseinandersetzung mit den behaupteten, aber nicht weiter ermittelten Umständen, unter denen diese Dokumente erlangt wurden. Der Asylwerber hat ausgesagt, der Inlandspass sei für ihn von einem väterlichen Freund besorgt und der Auslandspass gegen Geld erstanden worden. Nach dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien (Stand Juli 2005), demzufolge von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente teilweise auch von den jeweiligen Amtsträgern gegen finanzielle Gegenleistung erworben werden könnten, erweist sich diese pauschale beweiswürdigende Überlegung nicht als schlüssig und vermag für sich genommen die Begründung der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgungssituation nicht zu tragen (vgl. E 7. Mai 1998, 96/20/0212; E 30. September 1998, 95/20/0701). Ferner hat es der UBAS unterlassen, zum Vorbringen des Asylwerbers, er sei im Zuge von Säuberungsaktionen festgenommen und misshandelt worden, beweiswürdigende Überlegungen anzustellen. Stattdessen ging sie pauschal von der Annahme aus, die bloße Ausstellung der Pässe würde belegen, dass der Asylwerber "vom russischen Staat" nicht als "feindlich eingestufte Person" angesehen werde, ohne sich weiter mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringenselements auseinander zu setzen. Damit hat der UBAS verabsäumt, den realen Hintergrund dieses Vorbringens in ihre Überlegungen mit einzubeziehen (vgl. Bericht vom Juli 2005, der das Bild einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage seit Mai 2004 zeichnete und davon ausging, dass die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerilla-Aktivitäten, Geiselnahmen, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffen durch Soldaten nicht gewährleistet sei) und die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen auch an der Berichtslage zu messen (vgl. E 26. Jänner 2006, 2004/01/0556). Es entspricht auch nicht der Aktenlage, dass der Asylwerber angegeben habe, lediglich deswegen festgenommen worden zu sein, weil er keine Papiere gehabt habe. Er hat nämlich auch vorgebracht, dass die Festnahmen und daran anschließende Misshandlungen vorrangig junge Männer beträfen, "bei denen etwas vermutet werde", bzw. in der Berufung präzisiert, dass ihm als jungem, kampffähigem Tschetschenen eine Beteiligung am Widerstandskampf unterstellt würde. Auch damit hat sich der UBAS nicht weiter auseinandergesetzt. Die Relevanz dieser Unterlassung ist allerdings vor dem Hintergrund des zitierten Berichts vom Juli 2005, in dem von einer Art Generalverdacht gegen kaukasisch aussehende Personen und damit einhergehenden verstärkten Kontrollmaßnahmen aller Art die Rede ist, nicht von vornherein auszuschließen (vgl. E 9. September 2010, 2006/20/0351 bis 0356). Da die Beweiswürdigung des UBAS somit ihre Einschätzung, das Vorbringen des Asylwerbers sei unglaubwürdig, auch nach dem Prüfmaßstab des VwGH nicht trägt, und dem Fluchtvorbringen nicht von vornherein Asylrelevanz abgesprochen werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der UBAS begründet die mangelnde Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers damit, dass dem Asylwerber sowohl ein Inlandspass als auch ein Auslandspass ausgestellt wurden. Es fehlt aber an jeglicher konkreter Auseinandersetzung mit den behaupteten, aber nicht weiter ermittelten Umständen, unter denen diese Dokumente erlangt wurden. Der Asylwerber hat ausgesagt, der Inlandspass sei für ihn von einem väterlichen Freund besorgt und der Auslandspass gegen Geld erstanden worden. Nach dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tschetschenien (Stand Juli 2005), demzufolge von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente teilweise auch von den jeweiligen Amtsträgern gegen finanzielle Gegenleistung erworben werden könnten, erweist sich diese pauschale beweiswürdigende Überlegung nicht als schlüssig und vermag für sich genommen die Begründung der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgungssituation nicht zu tragen vergleiche E 7. Mai 1998, 96/20/0212; E 30. September 1998, 95/20/0701). Ferner hat es der UBAS unterlassen, zum Vorbringen des Asylwerbers, er sei im Zuge von Säuberungsaktionen festgenommen und misshandelt worden, beweiswürdigende Überlegungen anzustellen. Stattdessen ging sie pauschal von der Annahme aus, die bloße Ausstellung der Pässe würde belegen, dass der Asylwerber "vom russischen Staat" nicht als "feindlich eingestufte Person" angesehen werde, ohne sich weiter mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringenselements auseinander zu setzen. Damit hat der UBAS verabsäumt, den realen Hintergrund dieses Vorbringens in ihre Überlegungen mit einzubeziehen vergleiche Bericht vom Juli 2005, der das Bild einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage seit Mai 2004 zeichnete und davon ausging, dass die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen ständiger Razzien, Guerilla-Aktivitäten, Geiselnahmen, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffen durch Soldaten nicht gewährleistet sei) und die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen auch an der Berichtslage zu messen vergleiche E 26. Jänner 2006, 2004/01/0556). Es entspricht auch nicht der Aktenlage, dass der Asylwerber angegeben habe, lediglich deswegen festgenommen worden zu sein, weil er keine Papiere gehabt habe. Er hat nämlich auch vorgebracht, dass die Festnahmen und daran anschließende Misshandlungen vorrangig junge Männer beträfen, "bei denen etwas vermutet werde", bzw. in der Berufung präzisiert, dass ihm als jungem, kampffähigem Tschetschenen eine Beteiligung am Widerstandskampf unterstellt würde. Auch damit hat sich der UBAS nicht weiter auseinandergesetzt. Die Relevanz dieser Unterlassung ist allerdings vor dem Hintergrund des zitierten Berichts vom Juli 2005, in dem von einer Art Generalverdacht gegen kaukasisch aussehende Personen und damit einhergehenden verstärkten Kontrollmaßnahmen aller Art die Rede ist, nicht von vornherein auszuschließen vergleiche E 9. September 2010, 2006/20/0351 bis 0356). Da die Beweiswürdigung des UBAS somit ihre Einschätzung, das Vorbringen des Asylwerbers sei unglaubwürdig, auch nach dem Prüfmaßstab des VwGH nicht trägt, und dem Fluchtvorbringen nicht von vornherein Asylrelevanz abgesprochen werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006200226.X01

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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