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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0085 B 22. Juli 2004 RS 1 (hier nur vorletzter und letzter Satz)Stammrechtssatz
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. September 2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ihm Schutz vor Refoulement versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 2001 gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen. Der den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Instanzenzug abweisende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Jänner 2002 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2002/20/0171, aufgehoben. Mit Ersatzbescheid vom 3. Mai 2004 hat der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 17. September 2001 bewilligt. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist tritt der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu § 72 AVG). Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. September 2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ihm Schutz vor Refoulement versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 2001 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG als verspätet zurückgewiesen. Der den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Instanzenzug abweisende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Jänner 2002 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2002/20/0171, aufgehoben. Mit Ersatzbescheid vom 3. Mai 2004 hat der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 17. September 2001 bewilligt. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist tritt der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu Paragraph 72, AVG). Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandslos geworden vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008231063.X01Im RIS seit
08.04.2011Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011