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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1325;Rechtssatz
Auch wenn die dem Abgabepflichtigen gewährte Rente auf Grund eines "Vergleichs bzw. eines Anerkenntnisses" zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Abgabepflichtigen ausbezahlt wird, bedeutet dies nicht, dass die Rentenbezüge deshalb auf einer freiwillig geschaffenen Rechtsgrundlage beruhten. Die Rentenleistungen wurzeln nämlich in der Schadenersatzpflicht des Leistenden (vgl. § 1325 ABGB) und sind somit nicht "freiwillig" im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 (vgl. Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1084).Auch wenn die dem Abgabepflichtigen gewährte Rente auf Grund eines "Vergleichs bzw. eines Anerkenntnisses" zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Abgabepflichtigen ausbezahlt wird, bedeutet dies nicht, dass die Rentenbezüge deshalb auf einer freiwillig geschaffenen Rechtsgrundlage beruhten. Die Rentenleistungen wurzeln nämlich in der Schadenersatzpflicht des Leistenden vergleiche Paragraph 1325, ABGB) und sind somit nicht "freiwillig" im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 vergleiche Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130066.X02Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015