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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;Rechtssatz
Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal iSd § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996, so kann eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einzelabwasserbeseitigungsanlage nicht auf das öffentliche Interesse am Anschluss an einen öffentlichen Kanal gestützt werden (Hinweis E 24. Juli 2008, 2007/07/0095).Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal iSd Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BauO 1996, so kann eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einzelabwasserbeseitigungsanlage nicht auf das öffentliche Interesse am Anschluss an einen öffentlichen Kanal gestützt werden (Hinweis E 24. Juli 2008, 2007/07/0095).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010070142.X04Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012