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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0035 E 18. November 2010 RS 1Stammrechtssatz
Ein ruhender Nachlass ist als juristische Person zu behandeln (Hinweis E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Wird durch einen Notariatsakt eine Verlassenschaft als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht und dabei rückwirkend ein Einbringungsstichtag festgelegt, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgt, vermag das nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs. 1 VStG zu ändern, wenn zum maßgeblichen Tatzeitpunkt der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen war und die Anlage zu diesem Zeitpunkt vom ruhenden Nachlass betrieben wurde (Hinweis E 26.1.1993, 91/08/0058). Die Bfin, welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses und zur Vertretung nach außen bestellt wurde, war daher iSd § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich (vgl. E 16. April 1991, 89/08/0337).Ein ruhender Nachlass ist als juristische Person zu behandeln (Hinweis E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Wird durch einen Notariatsakt eine Verlassenschaft als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht und dabei rückwirkend ein Einbringungsstichtag festgelegt, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgt, vermag das nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu ändern, wenn zum maßgeblichen Tatzeitpunkt der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen war und die Anlage zu diesem Zeitpunkt vom ruhenden Nachlass betrieben wurde (Hinweis E 26.1.1993, 91/08/0058). Die Bfin, welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses und zur Vertretung nach außen bestellt wurde, war daher iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich vergleiche E 16. April 1991, 89/08/0337).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070004.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013