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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf das äußere Erscheinungsbild des Asylwerbers stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" stützen; im Regelfall bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2006/20/0268).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf das äußere Erscheinungsbild des Asylwerbers stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" stützen; im Regelfall bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2006/20/0268).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008010648.X01Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011