RS Vwgh 2010/11/18 2008/01/0648

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf das äußere Erscheinungsbild des Asylwerbers stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" stützen; im Regelfall bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2006/20/0268).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, ist eine Alterseinschätzung, welche sich allein auf das äußere Erscheinungsbild des Asylwerbers stützt, nicht geeignet, die in Bezug auf das Alter des Asylwerbers getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen, sondern muss sich diese auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" stützen; im Regelfall bedarf die Überprüfbarkeit einer Alterseinschätzung einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2006/20/0268).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010648.X01

Im RIS seit

22.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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