RS Vwgh 2010/11/19 2008/19/0603

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2010
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Index

E3R E19103000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 2005 §5 Abs3;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0604 2008/19/0606 2008/19/0605

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/19/0289 E 19. November 2010 RS 1 (hier Rückkehrsituation einer Familie mit einer psychisch erkrankten Frau und zwei minderjährigen Kindern zu beurteilen)

Stammrechtssatz

§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0593, mwN). Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte der unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem er die Rückkehrsituation einer Familie mit einer noch minderjährigen Mutter und einem Kleinkind zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen vorzunehmen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die Asylwerber im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen vergleiche dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0593, mwN). Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte der unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem er die Rückkehrsituation einer Familie mit einer noch minderjährigen Mutter und einem Kleinkind zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen vorzunehmen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die Asylwerber im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK ausschließen zu können vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190603.X01

Im RIS seit

06.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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