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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §124 Abs1;Rechtssatz
Ein subjektives Recht auf Einzelunterbringung eines Strafgefangenen bei Nacht gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 4 StVG kann nur im Rahmen der bestehenden Einrichtungen der Justizanstalt und ihrer organisatorischen Möglichkeiten (insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Einzelhaftzellen) angenommen werden (Hinweis E vom 21. Juni 2005, 2005/06/0034, zu § 94 Abs. 1 StVG).Ein subjektives Recht auf Einzelunterbringung eines Strafgefangenen bei Nacht gemäß Paragraph 124, Absatz eins und Absatz 4, StVG kann nur im Rahmen der bestehenden Einrichtungen der Justizanstalt und ihrer organisatorischen Möglichkeiten (insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Einzelhaftzellen) angenommen werden (Hinweis E vom 21. Juni 2005, 2005/06/0034, zu Paragraph 94, Absatz eins, StVG).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060083.X02Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011