RS Vwgh 2010/11/23 2009/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Rechtssatz

Ein subjektives Recht auf Einzelunterbringung eines Strafgefangenen bei Nacht gemäß § 124 Abs. 1 und Abs. 4 StVG kann nur im Rahmen der bestehenden Einrichtungen der Justizanstalt und ihrer organisatorischen Möglichkeiten (insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Einzelhaftzellen) angenommen werden (Hinweis E vom 21. Juni 2005, 2005/06/0034, zu § 94 Abs. 1 StVG).Ein subjektives Recht auf Einzelunterbringung eines Strafgefangenen bei Nacht gemäß Paragraph 124, Absatz eins und Absatz 4, StVG kann nur im Rahmen der bestehenden Einrichtungen der Justizanstalt und ihrer organisatorischen Möglichkeiten (insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Einzelhaftzellen) angenommen werden (Hinweis E vom 21. Juni 2005, 2005/06/0034, zu Paragraph 94, Absatz eins, StVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060083.X02

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten