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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0368 B 25. Juni 2008 RS 1Stammrechtssatz
Eine beschwerdeführende Partei ist nur dann und hinsichtlich jener Gegenstände beschwerdelegitimiert, hinsichtlich derer die belangte Behörde den bei ihr von einer anderen Partei bekämpften Bescheid zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abgeändert hat (Hinweis E. 29. März 2006, 2003/08/0032). (Hier: Da der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben hat und der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid nicht zu Lasten des Bf abgeändert hat, erweist sich die nunmehr gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020212.X01Im RIS seit
07.03.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011