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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §14 Abs7;Rechtssatz
Die Verkündung eines gemäß § 51h Abs. 4 letzter Satz VStG mündlich verkündeten Bescheides ist nach § 62 Abs. 2 AVG zu beurkunden (Hinweis E 16. November 2007, 2007/02/0052). Demnach sind der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden (Hinweis E 30. Juni 2005, 2002/20/0596). Da nach § 14 Abs. 7 AVG zudem bei Verwendung eins "Schallträgers" die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides in Vollschrift festzuhalten ist, die belBeh dem nicht nachgeommen ist, wurde der mündlich verkündete Bescheid - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung insbesondere durch die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung - nicht wirksam erlassen.Die Verkündung eines gemäß Paragraph 51 h, Absatz 4, letzter Satz VStG mündlich verkündeten Bescheides ist nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG zu beurkunden (Hinweis E 16. November 2007, 2007/02/0052). Demnach sind der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden (Hinweis E 30. Juni 2005, 2002/20/0596). Da nach Paragraph 14, Absatz 7, AVG zudem bei Verwendung eins "Schallträgers" die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides in Vollschrift festzuhalten ist, die belBeh dem nicht nachgeommen ist, wurde der mündlich verkündete Bescheid - wegen der Wesentlichkeit einer gültigen Beurkundung der Verkündung insbesondere durch die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung - nicht wirksam erlassen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020011.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011