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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2002 §175 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 175 Abs. 2 BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung bloß festzustellen, ob "die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers" rechtswidrig war. Die Feststellung im Sinne des § 175 Abs. 2 BVergG 2002 hat sich somit nur auf jene Entscheidung des Auftraggebers zu beziehen, die Gegenstand des ursprünglichen Antrages auf Nichtigerklärung war. Im Fall des § 175 Abs. 2 BVergG 2002 bleibt die vom Nachprüfungsantrag betroffene Auftraggeberentscheidung unverändert und erfolgt durch diese Bestimmung lediglich eine Modifikation des Antragsbegehrens (Feststellung anstelle Nichtigerklärung).Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002 hat das Bundesvergabeamt unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung bloß festzustellen, ob "die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers" rechtswidrig war. Die Feststellung im Sinne des Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002 hat sich somit nur auf jene Entscheidung des Auftraggebers zu beziehen, die Gegenstand des ursprünglichen Antrages auf Nichtigerklärung war. Im Fall des Paragraph 175, Absatz 2, BVergG 2002 bleibt die vom Nachprüfungsantrag betroffene Auftraggeberentscheidung unverändert und erfolgt durch diese Bestimmung lediglich eine Modifikation des Antragsbegehrens (Feststellung anstelle Nichtigerklärung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040162.X02Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
27.09.2011