TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/23 92/01/0102

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §11 Abs1;
AVG §39a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
MRK Art6 Abs3 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1991, Zl. 4.297.104/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Befragung am selben Tag gab er an, er sei jugoslawischer Staatsbürger albanischer Nationalität. Er habe Jugoslawien verlassen, weil er dort einer krassen Verfolgung und Benachteiligung ausgesetzt gewesen sei. Im Jänner 1990 sei er beim Spazierengehen von der serbischen Polizei kontrolliert, durchsucht und mißhandelt worden. Im März 1990 habe er an zwei Demonstrationen teilgenommen. Die serbische Polizei habe Demonstranten verhaftet; der Beschwerdeführer habe rechtzeitig flüchten können. Mittlerweile sei herausgekommen, daß sich der Beschwerdeführer an Demonstrationen beteiligt habe. Am 25. Mai 1990 habe er von einem Freund erfahren, daß er von der Polizei gesucht werde. Sein Freund habe sich in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten und sei infolge einer Verwechslung an dessen Stelle verhaftet worden. Erst zwei Tage später habe sich der Beschwerdeführer wieder nach Hause getraut. Am 12. Juni 1990 habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe bis 12. Juni 1990 mit der Flucht zugewartet, weil er sehr an seiner Familie hänge.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 21. Juni 1990 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, am 25. Mai 1990 habe ihm sein Cousin mitgeteilt, daß er von der Miliz befragt worden wäre, ob der Beschwerdeführer zu Hause sei. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb entschlossen, zu seinem Onkel zu fahren, wo er bis 13. Juni 1990 gewohnt habe.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stellte daraufhin mit Bescheid vom 15. Jänner 1991 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er fühle sich politisch verfolgt, weil seine Volksgruppe, die Kosovo-Albaner, in Jugoslawien auf das schlimmste politisch verfolgt werde. Er sei jetzt 20 Jahre alt und müßte demnächst zum Wehrdienst. Er kenne einige Fälle, in denen junge Männer seiner Volksgruppe beim Militär schikaniert, gequält und sogar zu Tode gekommen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben - insbesondere betreffend die Verzögerung seiner Ausreise aus dem Heimatland - gemacht. Es sei ihm nicht möglich gewesen, konkrete Verfolgungshandlungen darzutun. Die von ihm angeführten Beeinträchtigungen erfüllten den Tatbestand einer Verfolgung nicht. Auch seine Ablehnung, den Wehrdienst abzuleisten, könne nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine Umstände entnommen werden, die für objektiv begründete Furcht vor Verfolgung sprächen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, daß bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21. Juni 1990 ein Dolmetsch der serbokroatischen Sprache beigezogen worden sei, die der Beschwerdeführer nicht ausreichend beherrsche. Dieser Verfahrensmangel habe wesentlich dazu beigetragen, daß der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anerkannt worden sei.

Diesen Darlegungen ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach der Aktenlage (Seite 3 der Niederschrift vom 21. Juni 1990) die Frage nach "Sprachen" mit "Albanisch, Serbokroatisch" beantwortete. Diese Erklärung konnte von der Behörde nur in der Richtung ausgelegt werden, daß der Beschwerdeführer die serbokroatische Sprache in einem zur Verständigung ausreichenden Maß beherrscht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1986, Zl. 84/01/0115) kann § 11 Abs. 1 Aslygesetz, wonach die Behörde für den Fall, daß ein Asylwerber nicht der deutschen Sprache kundig ist, eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetscher zuzuziehen hat, nicht dahin ausgelegt werden, daß Vernehmungen auch dann, wenn der Asylwerber außer seiner Muttersprache auch eine weitere Sprache in einem zur Verständigung ausreichenden Maß beherrscht, nur unter Beiziehung eines der Muttersprache des Asylwerbers mächtigen Dolmetschers zulässig wären. Dafür, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, der in serbokroatischer Sprache geführten Einvernahme zu folgen bzw. sich in dieser Sprache im hinreichenden Maß auszudrücken, kann dem Akteninhalt kein Hinweis entnommen werden. Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, daß der Beschwerde auch nicht entnommen werden kann, inwiefern der behauptete Verfahrensmangel relevant gewesen wäre, weil nicht dargelegt wird, welche Angaben des Beschwerdeführers infolge der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten überhaupt nicht, unvollständig oder unrichtig protokolliert worden wären.

Der Auffassung der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers könnten keine Umstände entnommen werden, die für eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen sprächen, hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe im Verfahren erster Instanz angegeben, daß er verhaftet hätte werden sollen.

Es bestehe die Möglichkeit, daß die Polizei schon erfahren habe, daß nahe Angehörige des Beschwerdeführers der Demokratischen Partei für ein unabhängiges Kosovo angehörten. Der Beschwerdeführer, der auch selbst dieser Partei angehöre, hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungshandlungen, insbesondere die Inhaftierung, zu erwarten.

Mit diesen Darlegungen verkennt der Beschwerdeführer, daß Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Asylgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht ist, AUS GRÜNDEN DER RASSE, RELIGION, NATIONALITÄT,

ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER BESTIMMTEN SOZIALEN GRUPPE UND DER

POLITISCHEN GESINNUNG verfolgt zu werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er befürchte die Verhaftung wegen der Mitgliedschaft naher Angehöriger bei einer politischen Partei (deren Mitglied er auch selbst sei), ist er darauf zu verweisen, daß er dies im Verwaltungsverfahren niemals behauptet hat; die oben wiedergegebenen Beschwerdebehauptungen sind somit schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Im übrigen ist in der Beurteilung der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Fluchtgründe durch die belangte Behörde kein Rechtsirrtum zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren erster Instanz behauptet, die von ihm befürchtete Verfolgung sei auf die Teilnahme an Demonstrationen zurückzuführen. Der Auffassung der belangten Behörde, daß mit der Teilnahme an verbotenen Demonstrationen in Zusammenhang stehende polizeiliche Maßnahmen, wie die Anhaltung und Festnahme von Teilnehmern nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könne, tritt der Beschwerdeführer gar nicht entgegen; damit befindet sich die belangte Behörde auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0136). Letzteres gilt auch für die Beurteilung der in der Berufung behaupteten Sachverhalte durch die belangte Behörde, wonach für sich allein weder die Zugehörigkeit zu einer Minderheit noch die "Flucht" vor dem bevorstehenden Militärdienst Gründe für die Anerkennung als Konventionsflüchtling darstellten (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 91/01/0203, und vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0408). Mit den vom Beschwerdeführer ohne weitere Konkretisierung behaupteten Übergriffen gegen Angehörige der albanischen Volksgruppe "beim Militär" mußte sich die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil den Darlegungen des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen war, daß diese Übergriffe von staatlichen Stellen ausgegangen oder von diesen geduldet worden wären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zlen. 91/01/0207, 0208).

Die Beschwerde zeigt somit in der Frage, ob der Beschwerdeführer Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Konvention genannten Gründe glaubhaft gemacht hat, keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Davon ausgehend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerde, mit denen dargetan werden soll, daß ein ausreichendes zeitliches Naheverhältnis zwischen den behaupteten Verfolgungshandlungen und der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010102.X00

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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