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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Ein Leasinggeschäft kann im Einzelfall eine Lieferung, aber auch eine sonstige Leistung sein. Leasingverträge enthalten nämlich Elemente eines Kauf- und eines Bestandvertrages. Zur Beurteilung, welche Leistung damit erbracht wird, ist ausschlaggebend, ob mit dem Leasingvertrag lediglich eine Gebrauchsüberlassung (Miete) oder die endgültige Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz eines Gegenstandes bezweckt wird ("Finanzierungsleasing"). Im letztgenannten Fall ist nicht von einer sonstigen Leistung, sondern von einer Lieferung auszugehen (vgl. Ruppe, UStG 1994, Tz. 134 ff zu § 3). Finanzierungsleasing liegt dann vor, wenn der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer wird (vgl. zu den dafür in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Kriterien etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2006/14/0002, mwN).Ein Leasinggeschäft kann im Einzelfall eine Lieferung, aber auch eine sonstige Leistung sein. Leasingverträge enthalten nämlich Elemente eines Kauf- und eines Bestandvertrages. Zur Beurteilung, welche Leistung damit erbracht wird, ist ausschlaggebend, ob mit dem Leasingvertrag lediglich eine Gebrauchsüberlassung (Miete) oder die endgültige Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz eines Gegenstandes bezweckt wird ("Finanzierungsleasing"). Im letztgenannten Fall ist nicht von einer sonstigen Leistung, sondern von einer Lieferung auszugehen vergleiche Ruppe, UStG 1994, Tz. 134 ff zu Paragraph 3,). Finanzierungsleasing liegt dann vor, wenn der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer wird vergleiche zu den dafür in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Kriterien etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2006/14/0002, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170192.X02Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011