RS Vwgh 2010/12/9 2010/09/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. E 14. Oktober 2009, 2008/12/0203). (Hier: Die belBeh stützt sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Gutachten und offenbar (ohne es ausdrücklich zu nennen) das anlässlich des Augenscheins erstellte Sachverständigengutachten. Der in zweiter Instanz beigezogene Sachverständige hat wesentliche Befunde zum Haus anders erhoben als der Gutachter der Behörde erster Instanz (z.B. Fassadengestaltung, Eingangstor, nachträglich zugekaufte und eingemauerte Fensterumrandungen, Innengestaltung). Die belBeh hätte daher eindeutig darzulegen gehabt, welche Aussagen welches der Sachverständigen sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen wollte.)Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden vergleiche E 14. Oktober 2009, 2008/12/0203). (Hier: Die belBeh stützt sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Gutachten und offenbar (ohne es ausdrücklich zu nennen) das anlässlich des Augenscheins erstellte Sachverständigengutachten. Der in zweiter Instanz beigezogene Sachverständige hat wesentliche Befunde zum Haus anders erhoben als der Gutachter der Behörde erster Instanz (z.B. Fassadengestaltung, Eingangstor, nachträglich zugekaufte und eingemauerte Fensterumrandungen, Innengestaltung). Die belBeh hätte daher eindeutig darzulegen gehabt, welche Aussagen welches der Sachverständigen sie dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legen wollte.)

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090166.X02

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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