RS Vwgh 2010/12/13 2009/10/0038

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine im Verfahren betreffend Rodungsbewilligung in einer Nebenbestimmung enthaltene Anordnung, "ein Waldrandverbesserungsprojekt" in Auftrag zu geben, wobei an den betroffenen Waldrändern in einer Tiefe von einer bestimmten Anzahl an Metern eine Waldrandgestaltung zur möglichst raschen Wiederherstellung eines intakten Waldrandes vorzusehen wäre, reicht für eine unmissverständliche, notfalls vollstreckbare Verpflichtung nicht aus. Ebenso eine Befristung für das Projekt mit einer Mindestlaufzeit und die damit verbundene Abstimmung mit dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft sind keine hinreichend bestimmten Vorschreibungen. Eine hinreichend bestimmte Vorschreibung muss präzise Angaben enthalten, durch welche etwa mit Worten oder Zahlen gewährleistet wird, dass die Walderhaltung über das zur Rodung bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, und nicht einen Verweis auf eine erst künftig zu erfolgende Abstimmung mit der Forstbehörde (vgl. E 13. Dezember 1983, 82/07/0222).Eine im Verfahren betreffend Rodungsbewilligung in einer Nebenbestimmung enthaltene Anordnung, "ein Waldrandverbesserungsprojekt" in Auftrag zu geben, wobei an den betroffenen Waldrändern in einer Tiefe von einer bestimmten Anzahl an Metern eine Waldrandgestaltung zur möglichst raschen Wiederherstellung eines intakten Waldrandes vorzusehen wäre, reicht für eine unmissverständliche, notfalls vollstreckbare Verpflichtung nicht aus. Ebenso eine Befristung für das Projekt mit einer Mindestlaufzeit und die damit verbundene Abstimmung mit dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft sind keine hinreichend bestimmten Vorschreibungen. Eine hinreichend bestimmte Vorschreibung muss präzise Angaben enthalten, durch welche etwa mit Worten oder Zahlen gewährleistet wird, dass die Walderhaltung über das zur Rodung bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, und nicht einen Verweis auf eine erst künftig zu erfolgende Abstimmung mit der Forstbehörde vergleiche E 13. Dezember 1983, 82/07/0222).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100038.X03

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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