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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine im Verfahren betreffend Rodungsbewilligung in einer Nebenbestimmung enthaltene Anordnung, "ein Waldrandverbesserungsprojekt" in Auftrag zu geben, wobei an den betroffenen Waldrändern in einer Tiefe von einer bestimmten Anzahl an Metern eine Waldrandgestaltung zur möglichst raschen Wiederherstellung eines intakten Waldrandes vorzusehen wäre, reicht für eine unmissverständliche, notfalls vollstreckbare Verpflichtung nicht aus. Ebenso eine Befristung für das Projekt mit einer Mindestlaufzeit und die damit verbundene Abstimmung mit dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft sind keine hinreichend bestimmten Vorschreibungen. Eine hinreichend bestimmte Vorschreibung muss präzise Angaben enthalten, durch welche etwa mit Worten oder Zahlen gewährleistet wird, dass die Walderhaltung über das zur Rodung bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, und nicht einen Verweis auf eine erst künftig zu erfolgende Abstimmung mit der Forstbehörde (vgl. E 13. Dezember 1983, 82/07/0222).Eine im Verfahren betreffend Rodungsbewilligung in einer Nebenbestimmung enthaltene Anordnung, "ein Waldrandverbesserungsprojekt" in Auftrag zu geben, wobei an den betroffenen Waldrändern in einer Tiefe von einer bestimmten Anzahl an Metern eine Waldrandgestaltung zur möglichst raschen Wiederherstellung eines intakten Waldrandes vorzusehen wäre, reicht für eine unmissverständliche, notfalls vollstreckbare Verpflichtung nicht aus. Ebenso eine Befristung für das Projekt mit einer Mindestlaufzeit und die damit verbundene Abstimmung mit dem Forstfachreferat der Bezirkshauptmannschaft sind keine hinreichend bestimmten Vorschreibungen. Eine hinreichend bestimmte Vorschreibung muss präzise Angaben enthalten, durch welche etwa mit Worten oder Zahlen gewährleistet wird, dass die Walderhaltung über das zur Rodung bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird, und nicht einen Verweis auf eine erst künftig zu erfolgende Abstimmung mit der Forstbehörde vergleiche E 13. Dezember 1983, 82/07/0222).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100038.X03Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011