TE Vwgh Erkenntnis 1983/12/13 82/07/0222

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Veröffentlicht am 13.12.1983
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §18 Abs1 litc;
ForstG 1975 §19 Abs4 litb;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
GSGG §2 impl;
GSGG §2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des PP in U, vertreten durch Dr. Margot Tonitz (Boschi), Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pfarrplatz 5/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. September 1982, Zl. 12.322/10-I 2/82, betreffend Rodungsbewil1igung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (in der Folge: ABB), bei der die Erbengemeinschaft nach CV und die Verlassenschaft nach JM im Jahre 1974 um die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (in der Folge: GSLG), zu Gunsten mehrerer in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, alle KG. L, angesucht hatten, beantragte am 18. November 1977 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, als Forstbehörde erster Instanz die Erteilung der Rodungsbewilligung für eine Fläche im Ausmaß von 1.080 m2 auf dem Grundstück Nr. n1, KG. L, und eine Fläche im Ausmaß von 972 m2 auf dem Grundstück Nr. n2, KG. L, beide im Eigentum des Beschwerdeführers stehend, weil über diese Grundstücke die Trasse jener Anlage führen solle, für welche die Einräumung des Bringungsrechtes beabsichtigt sei. Angeschlossen waren dem Antrag Beilagen im Sinne des § 20 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (in der Folge: FG).

2. Über diesen Antrag führte die Forstbehörde erster Instanz am 15. Juni 1978 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Hiebei erstattete der forsttechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten und führte im wesentlichen folgendes aus: Die projektierte Weglänge im Grundstück Nr. n1 betrage 180 lfm, im Grundstück Nr. n2 162 lfm. Die vorgesehene Fahrbahnbreite für die als Lkw-befahrbar auszubauende Bringungsanlage sei mit 3,50 m projektiert. Die beiden genannten Grundstücke seien im Kataster mit der Kulturgattung Wald eingetragen; außerdem seien sie infolge der vorhandenen Nutzfunktionen als Wald anzusehen. Das Grundstück Nr. n1 hänge steil bis sehr steil nach Süden geneigt in den südlicher S-graben ein. Der Boden sei im Südteil der Parzelle stellenweise flachgründig und felsig, im Ostteil mittelgründiger Lehmboden auf Felsuntergrund. Der darauf stockende Bestand sei im Südteil durch Buchenstockausschläge, etwa 30 bis 40-jährig, und durch eine teilweise darunter befindliche Fichtenkultur und Naturverjüngung gegeben. Im Ostteil sei ein haubarer Altholzbestand, Bestockung 0,7, Fichte und Buche, vorhanden. Das Grundstück sei in seinem Südteil Schutzwald, weil es sich in einer felsigen und seichtgründigen Lage befinde. Das Grundstück Nr. n2 hänge nach Norden und Nordosten steil bis sehr steil in den nördlichen S-graben ein. Der Boden sei ein mittelgründiger Lehmboden auf Felsuntergrund, teilweise vergrast, teilweise mit Laub- und Nadelstreu bedeckt. Der darauf stockende Bestand sei im Südteil schlecht bestockt, teilweise lückig, im Westteil jedoch 0,7 bestockt und ein haubarer Bestand aus Fichte und Buche. Gegenwärtig sei die Rodungsfläche Wald, liege nicht in einem Quell- oder Quellschutzgebiet, auch nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Forstliche Raumpläne seien derzeit nicht vorhanden. Beide Grundstücke seien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde F als Grünland-Wald gewidmet. Die Waldausstattung in der KG. L betrage 83 und in der Gemeinde F 74 %. Die zur Rodung beantragten Flächen seien von Wald umgeben. Durch die Rodung werde der Nachbarwald einer offenbaren Windgefährdung nicht ausgesetzt; sonstige Gefährdungen seien voraussichtlich nicht zu erwarten. Privatrechtliche Forstservitute schienen im Grundbuch nicht auf. Auf Grund dieses Befundes kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass die beantragte Rodung zulässig sei, wobei sie befristet auf fünf Jahre ab Rechtskraft des Rodungsbescheides erteilt und an die Errichtung der Bringungsanlage gebunden werden solle. Zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder sei eine Reihe von Auflagen vorzuschreiben. Eine Ersatzaufforstung sei wegen der geringen Fläche und des hohen Bewaldungsgrades in der KG. L nicht erforderlich.

Der Vertreter der ABB führte aus, mit der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes werde die Voraussetzung geschaffen, die Waldflächen des Forstbetriebes V sowie der Verlassenschaft M, die bisher keine bzw. nur eine unzureichende Erschließung hätten, wegemäßig zu erfassen. Es handle sich hiebei um Waldgrundstücke im nördlichen S-graben im Ausmaß von ca. 40 ha und in der oberen M-Alm im Ausmaß von ca. 55 ha. Die dort befindlichen Waldbestände wiesen schwere, überalte Holzbestände auf, die dringend einer Vermarktung zugeführt werden müssten. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage sei das öffentliche Interesse an der beantragten Rodungsbewilligung nachgewiesen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers sprach sich gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus und begründete seine ablehnende Haltung wie folgt: Aus dem bisherigen Verfahren habe sich nicht ergeben, welcher Rechtsnatur die Bringungsanlage sei (Forstweg oder Güterweg); es bedürfe einer Untersuchung der geologischen Verhältnisse durch einen Sachverständigen für Geologie, da der Amtssachverständige Folgeschäden der Rodung nicht mit Sicherheit habe ausschließen können; die in Aussicht genommenen Auflagen seien völlig unzureichend, da die Forstverwaltung V beim Bau des S-Weges trotz derartiger Auflagen eigenen und fremden Wald verwüstet habe; die zu rodende Fläche sei weder im Plan (der lediglich eine Skizze darstelle) noch in der Natur exakt dargestellt, die im Verfahren angegebenen Flächen entsprächen weder dem Projekt noch der Natur; das forstbehördliche Verfahren sei verfrüht, weil der Weg bis zur für die Rodung beantragten Fläche (Grundstück Nr. n1) baulich noch nicht fertig gestellt sei, und für das Endstück des S-Weges (etwa 150 m) sowie das Wegstück zwischen den zur Rodung beantragten Flächen noch nicht einmal die behördliche Genehmigung beantragt worden sei.

3. Mit Bescheid vom 25. September 1978 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß §§ 17, 18 und 19 FG unter Vorschreibung mehrerer Auflagen der ABB die Bewilligung, "aus der Waldparzelle n1 eine Teilfläche im Ausmaße von 0,1080 ha und aus der Waldparzelle n2 eine Teilfläche im Ausmaße von 0,0972 ha, zusammen 0,2052 ha, beide Parzellen KG L, nach Maßgabe der vorgelegten Lagepläne, der Holzzucht zu entziehen und zum Zwecke der Errichtung der Bringungsanlage 'V' zu verwenden". Ferner wurden die vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen teils als unzulässig zurückgewiesen, teils abgewiesen; die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1978 vorgebrachten Einwendungen wurden gemäß § 42 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung führte die Forstbehörde erster Instanz nach Wiedergabe der Ausführungen des Vertreters der ABB bei der mündlichen Verhandlung, gestützt auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 1 und 2 FG aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nachgewiesen worden seien. Das öffentliche Interesse an der Erteilung der beantragten Bewilligung liege insbesondere darin begründet, dass die ABB nach den Bestimmungen des GSLG ein Verfahren zum Zwecke der Einräumung eines Bringungsrechtes durchzuführen habe, wobei die Entscheidung über das gegenständliche Rodungsverfahren als Vorfrage von der Forstbehörde zu treffen sei. Diesem Interesse an der Einräumung eines Bringungsrechtes sei der Vorzug zu geben gewesen, da damit ein Waldgebiet im Ausmaß von insgesamt etwa 100 ha erschlossen und einer besseren Bewirtschaftung zugeführt werden solle. Für die getroffene Entscheidung sei auch maßgebend gewesen, dass die Waldausstattung in der KG. L als überdurchschnittlich betrachtet werden könne, die beantragte Rodung vom Standpunkt der forstwirtschaftlichen Interessen zulässig und überdies eine Windgefährdung nicht zu erwarten sei. Zum Schutz möglicher Schäden für den angrenzenden Wald, die im Zuge der Baumaßnahmen entstehen könnten, seien entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass einerseits das Verfahren erster Instanz "unheilbar mangelhaft" geblieben, andererseits der Bescheid "rechtswidrig" sei. Es sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, an der Ermittlung des Sachverhaltes konstruktiv mitzuwirken. Seinen Hinweis, dass die zur Rodung beantragte Liegenschaft verpachtet sei, habe man unbeachtet gelassen. Die Erstinstanz habe es entgegen seinem diesbezüglichen Antrag unterlassen, den Akt der ABB beizuschaffen. Auf seine

Einwendungen im agrarbehördlichen Verfahren, die er zu

Einwendungen im forstbehördlichen Verfahren erhoben habe, sei nicht eingegangen worden. Im Rahmen derselben habe er auf mehrere Alternativen, welche dem gegenständlichen Projekt vorzuziehen seien, hingewiesen. Diese Alternativen den Behörden in der Natur vor Augen zu führen, sei ihm bisher noch nicht ermöglicht worden. Auch habe die Erstbehörde, ohne hiefür eine Begründung zu geben, das Parteiengehör nicht gewahrt, was umsomehr ins Gewicht falle, als seinem Antrag auf Klärung der Rechtsnatur der Bringungsanlage nicht entsprochen worden sei. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides werde im wesentlichen darin erblickt, dass sich der Forstsachverständige mehr mit Rechtsfragen befasst habe, als "fachlich exakte Befunde" zu erheben und "fundierte schlüssige Gutachten" zu erstellen. Er sei jede Erklärung dafür schuldig geblieben, wieso er den verbleibenden Bestand des Waldes als nicht gefährdet betrachte. Obwohl die Forstverwaltung V in unmittelbarer Nähe durch ihren Straßenbau Wald verwüstet habe, habe es der Forstsachverständige nicht für notwendig gehalten, daraus Konsequenzen zu ziehen und für das verfahrensgegenständliche Projekt den umliegenden Wald durch entsprechende Vorschreibungen zu schützen. Er habe auch nicht das öffentliche Interesse überprüft; hätte er dies getan, so wäre hervorgekommen, dass es sich um reine Privatinteressen der Herrschaft V handle. Die Waldwirtschaft im nördlichen S-graben und auf der M-Alm sei seit Jahrhunderten möglich gewesen, die Probleme seien nur entstanden, weil die Herrschaft V die alten Wege habe verfallen lassen.

5. Mit Bescheid vom 4. Juni 1980 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern Folge, als die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen (vier) Auflagen durch weitere Vorschreibungen (auf insgesamt acht) ergänzt wurden. Im übrigen wurde der Bescheid der Erstinstanz "vollinhaltlich" bestätigt. In der Begründung seines Bescheides wies der Landeshauptmann von Kärnten - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens - zunächst darauf hin, dass zur Klärung der Sachlage ein Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen der Landesforstdirektion eingeholt worden sei. Dieses führe - bezugnehmend auf diesbezügliche Einwände in der Berufung - aus, dass der Beschwerdeführer Alternativvorschläge der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht habe und aus den Akten Details dazu nicht zu entnehmen seien. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, der Behörde Alternativen in Form von konkreten planlichen Darstellungen vorzulegen, müsse angenommen werden, dass solche Alternativlösungen dem Beschwerdeführer nur in nebuloser Form vorschwebten. Den erstinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Errichtung der Bringungsanlage werde nach Vornahme eines Ortsaugenscheines beigepflichtet. Ebenso werde die Bestandesbeschreibung der zur Rodung heranzuziehenden Flächen als zutreffend erachtet. Zum Schutze des verbleibenden Waldes sei jedoch eine Ergänzung der Vorschreibungen notwendig. In der zu diesem Gutachten des Amtssachverständigen erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers werde das in der Berufung Dargelegte wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass die Empfehlung, die Vorschreibungen zu ergänzen, positiv gewertet werde. - In rechtlicher Hinsicht führte der Landeshauptmann von Kärnten aus, der Aktenlage, bestätigt durch den forsttechnischen Sachverständigen der Berufungsbehörde, sei zu entnehmen, dass die gegenständliche Bringungsanlage der Erschließung von Waldflächen im Ausmaß von ca. 100 ha des Forstbetriebes V sowie der Verlassenschaft M, die bisher keine bzw. nur eine unzureichende und nach heutigen Verhältnissen unzumutbare Erschließung aufwiesen, diene. Auf Grund dieser Gegebenheit sei daher ein öffentliches Interesse anzunehmen gewesen, wozu noch komme, dass nach den schlüssigen Darlegungen der forsttechnischen Sachverständigen der ersten und der zweiten Instanz gegen die Errichtung der Bringungsanlage keine forstfachlichen Bedenken bestünden. Durch die Aufnahme zusätzlicher Vorschreibungen sei dem allgemein normierten öffentlichen Interesse an der Walderhaltung im Sinne des § 12 FG "völlig entsprochen" worden, da hiedurch die Produktionskraft des angrenzenden Waldes gesichert worden sei und die Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes entsprechend Berücksichtigung gefunden habe. Da somit das öffentliche Interesse an der Erschließung der "gegenständlichen Waldfläche" entsprechend dargetan worden sei, habe die Erstbehörde zu Recht eine Rodungsbewilligung erteilt. Der diesbezüglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides schließe sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich an. Was die vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift ins Treffen geführten Alternativtrassen anlange, so sei zu bemerken, dass hiezu niemals konkrete Vorschläge unterbreitet worden seien. Weiters sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde bei der Begehung an Ort und Stelle der Amtsabordnung allenfalls in Betracht kommende Alternativtrassen in der Natur zu zeigen. Da dies nicht geschehen sei, habe seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht gefolgt werden können. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die tätig gewordenen Amtssachverständigen dem Gesetzesauftrag nachgekommen seien, bei der Gutachtenserstellung darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die vorliegende Trassenführung eine "Benachteiligung" angrenzender Waldflächen nicht herbeigeführt werde. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der Akten der ABB sei entbehrlich gewesen, da der "Rodungsbescheid" auf Grund der nach § 19 bzw. § 20 FG dem Rodungsantrag beizuschließenden Unterlagen erlassen werde. Die ABB aber sei entsprechend dem § 2 GSLG vorgegangen und habe ihr Verfahren betreffend Einräumung des Bringungsrechtes ausgesetzt und die Erteilung einer Rodungsbewilligung bei der Forstbehörde beantragt. Ob es notwendig ist, ein Bringungsrecht einzuräumen, sei nicht von der Forstbehörde zu überprüfen; dies obliege ausschließlich den Agrarbehörden. Darauf Bezug habende Einwendungen des Beschwerdeführers hätten daher im forstrechtlichen Berufungsverfahren nicht behandelt werden können. Sollte die Agrarbehörde zur Auffassung gelangen, dass die Errichtung einer Bringungsanlage bzw. die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht erforderlich sei, erlösche auch die gegenständliche Rodungsbewilligung, da diese ausschließlich zur Errichtung der Bringungsanlage V erteilt worden sei. Abschließend werde festgestellt, dass es sich bei der genannten Bringungsanlage um eine solche nach § 1 GSLG und nicht um eine forstliche handle, sodass auf diese insbesondere § 65 FG keine Anwendung finde.

6. Auch diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung. In dieser rügte er vorerst, dass es auch die Zweitinstanz gescheut habe, ihm in einer Erörterung an Ort und Stelle Gelegenheit zu bieten, seinen Standpunkt darzulegen und die "zahlreichen sich anbietenden alternativen Bringungsmöglichkeiten" im Gelände vor Augen zu führen. Diese Vorgangsweise der Behörde habe auch zur Folge, dass die zum Schutz seines, der Rodungsfläche anschließenden, Waldes getroffenen Vorschreibungen in einer Unbestimmtheit gehalten seien, dass sie schon deswegen "praktisch gewaltige Schädigungsmöglichkeiten geradezu voraussetzen". Die viel zu allgemein und unkonkret gehaltenen Vorschreibungen erweckten Zweifel an deren Ernsthaftigkeit. Aus dem Punkt 8 der Vorschreibungen entnehme der Beschwerdeführer, dass ihm die Forstbehörde anscheinend zu Mute, seinen Wald als Versuchsgelände für die Experimente des Wegbauinteressenten zur Verfügung zu stellen; sie scheine erst dann bereit zu sein, die entsprechenden Vorschreibungen zu erlassen, wenn Schäden an seinem Wald entstanden seien. Im übrigen habe es auch die Berufungsbehörde unterlassen, auf die unbedingt zu klärende Vorfrage einzugehen, welcher Rechtsnatur die verfahrensgegenständliche Bringungsanlage überhaupt sei. Schließlich erhebe der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen im Verfahren erster und zweiter Instanz zu seinem Vorbringen auch im Verfahren der dritten Instanz.

7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) holte eine Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung im wesentlichen zu der Frage ein, ob die von der ABB beabsichtigte Trassenführung die forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßigste sei oder ob nicht etwa eine andere Trassenvariante eher geeignet sei, im öffentlichen Interesse weniger Waldboden in Anspruch zu nehmen. Diese Stellungnahme (vom 24. Juni 1981) wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung, sich hiezu binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer - nachdem er zwischenzeitig eine Stellungnahme betreffend alternative Lösungsmöglichkeiten erstattet hatte - Gebrauch und stellte in seiner Äußerung (vom 17. August 1981), in der er den Ausführungen des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung entgegentrat, eine Reihe von Beweisanträgen. Zu dieser Äußerung des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde von der ABB in deren Eigenschaft als Antragstellerin mehrere Unterlagen ein, welche diese zusammen mit einem Gutachten des Amtssachverständigen der ABB vorlegte. In diese Stellungnahme nahm der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde (am 14. Juni 1982) Einsicht; ergänzend dazu erstattete der Beschwerdeführer eine weitere schriftliche Äußerung (vom 12. Juli 1982), in der die zunächst mündlich erläuterte Alternativtrasse näher beschrieben wird. Im Anschluss daran holte die belangte Behörde eine abschließende Stellungnahme ihres Amtssachverständigen ein. In seiner zu dieser Stellungnahme (vom 29. Juli 1982) abgegebenen Äußerung (vom 30. August 1982) sprach sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen die von der ABB beantragte Rodung aus und begehrte unter Hinweis auf die von ihm vorgeschlagene Alternativtrasse die Abweisung des Rodungsantrages.

8. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 17 ff und 170 Abs. 7 FG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens auf den diesbezüglichen Berufungseinwand eingehend aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG handle. Dies sei bei Beachtung der Unterschiede zwischen dem im GSLG einerseits und im FG andererseits vorgesehenen Bringungsrecht - diese Unterschiede werden im einzelnen dargelegt - leicht einsehbar, da bei einer zu bewirtschaftenden Fläche von ca. 100 ha nicht nur Produkte zum Zweck der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, sondern auch Personen und Sachen in das gegenständliche Gebiet zur Betreuung desselben zu bringen seien. Im vorliegenden Fall habe die ABB gemäß § 2 Abs. 3 GSLG vor Einräumung des Bringungsrechtes um Erteilung der Rodungsbewilligung angesucht. Der Forstbehörde sei die Aufgabe gestellt, zu beurteilen, ob das von der ABB vorgesehene Projekt nur durch Inanspruchnahme der gegenständlichen Waldflächen oder aber auch ohne diese verwirklicht werden könne. Wie die übereinstimmenden und schlüssigen forstlichen Gutachten der Amtssachverständigen aller Instanzen ergeben hätten, werde durch die Errichtung des geplanten Weges ein ca. 100 ha großes Waldgebiet einer besseren Bewirtschaftung zugeführt und somit besonders der Walderhaltung im Sinne des Forstgesetzes Rechnung getragen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativtrasse sei einer forstfachlichen Begutachtung unterzogen worden, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass es sich hiebei im wesentlichen um eine Verbindungsstraße zwischen der unteren und oberen Wegetage handeln würde, die keine nennenswerte Erschließung von Waldbeständen zulasse. Aus forstlicher Sicht, vor allem unter Beachtung waldbaulicher und erschließungstechnischer Gesichtspunkte, erscheine daher die von der ABB ausgearbeitete Trasse sinnvoll und notwendig, die vom Beschwerdeführer genannte Alternativlösung jedoch lediglich als zusätzlicher Verbindungsweg möglich, aber nicht unbedingt erforderlich. Nach einer Auseinandersetzung mit einer Reihe von Einwendungen, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. August 1982 gegen das Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde erhoben hatte, kommt der angefochtene Bescheid in seiner Begründung zu der Schlussfolgerung, es sei durch die Errichtung des geplanten Weges möglich, weite Bereiche eines bestehenden Betriebes den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend neu zu gestalten. Es werde zwar in die Interessen der Walderhaltung durch Beanspruchung von Teilflächen zweier Waldgrundstücke eingegriffen, doch werde es durch die Hingabe von zusammen 2.052 m2 Waldfläche möglich, ein "exorbitant vielfaches" dessen, nämlich ca. 100 ha Waldgrund, einer Verbesserung der Walderhaltung zuzuführen. Die Erschließung des genannten Gebietes über die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativtrasse würde zusätzlich 11.000 m2 Waldfläche erfordern. Diese Fläche stelle sich zwar nicht als Fremdgrund dar, jedoch sei im Sinne des Grundsatzes der Walderhaltung jener Lösung der Vorzug zu geben, bei der allgemein am wenigsten Waldgrund - unabhängig vom Eigentümer - in Anspruch genommen werde. Da im Rahmen des agrarrechtlichen Verfahrens über die technische Ausgestaltung und Benützung noch im einzelnen abzusprechen sei, seien die Vorschreibungen betreffend Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für den umliegenden Wald "nicht allzu konkret" zu halten gewesen, um "keine Widersprüchlichkeiten in der Folge" hervorzurufen.

9. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht erteilt werde, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt dessen Aufhebung.

10. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der zur Rodung beantragten Waldfläche, darüber hinaus auch Eigentümer der - an die zur Rodung beantragten Waldfläche - angrenzenden Waldflächen. Aus der daraus resultierenden Parteistellung im Rodungsverfahren (§ 19 Abs. 4 lit. b und d FG) in Verbindung mit dem Umstand, dass sich aus der forstrechtlichen Waldeigenschaft für den Eigentümer der betreffenden Grundfläche neben Beschränkungen auch Berechtigungen (siehe z. B. § 66 FG) ergeben, ist abzuleiten, dass dem Eigentümer einer Grundfläche, die Wald ist oder als solcher gilt, ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass diese Waldfläche nicht gegen seinen Willen in gesetzwidriger Weise zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Der Beschwerdeführer kann demnach durch den bekämpften Bescheid im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt sein.

2. Dem als Verfahrensrüge vorgebrachten Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle zum Zweck der Erörterung der sich anbietenden Alternativen (Bringungsmöglichkeiten im Gelände) nicht entsprochen, kann nicht gefolgt werden. Der § 19 Abs. 6 FG ordnet, abgesehen von der dort näher umschriebenen Ausnahme, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle vor der Entscheidung über den Rodungsantrag an. Diesem Gesetzesbefehl wurde durch die vor der Forstbehörde erster Instanz am 15. Juni 1978 abgeführte Verhandlung Folge geleistet. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Rechtsvertreter an dieser Verhandlung teilnahm, hatte hiebei Gelegenheit, seine Vorstellungen einer alternativen Lösung zu erörtern und die ihm vorschwebende Trassenführung in der Natur zu zeigen. Dass die belangte Behörde verpflichtet war, (neuerlich) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ergibt sich weder aus der vorzitierten noch aus einer anderen Bestimmung des Forstgesetzes. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die von ihm vorgeschlagene Alternativtrasse habe vor der belangten Behörde nicht besprochen werden können, weil die konkreten Daten erst nachträglich erhoben worden seien, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen "ergänzenden Stellungnahme" vom 12. Juli 1982 an die belangte Behörde unter ausdrücklicher Berufung auf die "nunmehr eindeutig beschriebene Alternativtrasse" den Antrag stellte, den zweitinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Erstellung des abschließenden Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 29. Juli 1982 und damit auch dem in Beschwerde gezogenen Bescheid diese vom Beschwerdeführer als "eindeutig beschriebene Alternativtrasse" zu Grunde lag.

3.1. Gleichfalls unter dem Blickwinkel der Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt die Beschwerde, dass sich die belangte Behörde mit dem die Unzulänglichkeit der von der Zweitinstanz vorgeschriebenen Auflagen betreffenden Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt und auch keine Begründung dafür gegeben habe, warum dies unterlassen worden sei. Im einzelnen habe sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die unter den Punkten 1., 3., 5. und 6. enthaltenen Vorschreibungen des Bescheides der Behörde zweiter Instanz bezogen. Dadurch, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit diesen Einwänden des Beschwerdeführers zu befassen, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Soweit damit der Beschwerdeführer die teilweise unzureichende Fassung des von der belangten Behörde zur Gänze bestätigten Spruches des Bescheides der zweiten Instanz aufzuzeigen sucht, ist ihm - wenn auch unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit - beizupflichten.

3.2. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch des Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Gemäß § 17 Abs. 2 FG kann die gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß § 20 Abs. 3 FG hat der von der Agrarbehörde für die Errichtung einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 GSLG gestellte Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung die Angabe des Flächenausmaßes der beantragten Rodung zu enthalten; gemäß lit. a dieser Gesetzesstelle ist dem Antrag ein Lageplan für die Bringungsanlage in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Nach § 18 Abs. 1 FG ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird; insbesondere sind danach Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind (lit. c).

3.3. im vorliegenden Beschwerdefall hat die ABB ihren Rodungsantrag mit den nach § 20 Abs. 3 FG vorgeschriebenen Angaben und Beilagen belegt. Die Forstbehörden haben im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. c FG die von ihnen für erforderlich erachteten Maßnahmen zum Schutz der umliegenden Wälder durch Vorschreibung von Auflagen getroffen. Der Formulierung des Bescheidspruches, somit auch der einen Bestandteil desselben bildenden Auflagen, kommt im Hinblick auf die allenfalls notwendig werdende Durchsetzung des Spruches im Wege der Vollstreckung besondere Bedeutung zu. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er so bestimmt gefasst ist, dass er einer zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zugänglich ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1963, Zl. 1195/62, sowie vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0028, und die im letztgenannten zitierte Vorjudikatur). Diesem Bestimmtheitserfordernis werden die von der Forstbehörde zweiter Instanz unter den Punkten 1., 3. und 5. formulierten und von der belangten Behörde unverändert übernommenen "Auflagen (Vorschreibungen)" nicht gerecht. Diese Vorschreibungen haben folgenden Wortlaut:

"1. Die Trassenbreite ist beiderseits des Straßenkörpers vor Inangriffnahme der Schlägerungsarbeiten an den verbleibenden Grenzstämmen deutlich zu markieren. Die Trassen- bzw. Aushiebbreite hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Durch die Baumaßnahmen geschädigte oder abrutschgefährdete Stämme sind zu beseitigen.

.....

3. Auf Grund der starken Querneigung des Geländes sind talseitige Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen oder Krainerwänden zu errichten. Diese Maßnahmen können dort entfallen, wo der Böschungsfuß auch ohne dieselben genügend Stabilität aufweist . ...

.....

5. Das anfallende überschüssige Erd- und Steinmaterial ist im Längstransport zu entfernen und an geeigneten Stellen gefahrlos zu deponieren."

Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass unter Punkt 1. der Vorschreibungen eine in ihrem Ausmaß nicht bestimmte Trassenbreite deutlich zu markieren ist. Für eine unmissverständliche, notfalls vollstreckbare Verpflichtung des Bewilligungsinhabers reicht die Anordnung, die Trassenbreite auf das "unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken", nicht aus. Sie ist vielmehr (durch Worte oder zahlenmäßig) präzise anzugeben. Der dazu von der belangten Behörde in der Gegenschrift gegebene Hinweis, dass sich aus den in der Verhandlungsschrift enthaltenen Angaben über die Weglänge im Zusammenhalt mit der Rodungsfläche eine "Rodungsbreite von exakt 6 m" ergebe, ist schon deshalb nicht zielführend, weil weder die beabsichtigte Weglänge (180 bzw. 162 lfm) noch die erwähnte Verhandlungsschrift Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides sind, sodass sich jedenfalls dem hiefür allein maßgebenden Bescheidspruch eine konkrete Aussage über die, einzuhaltende Trassenbreite nicht entnehmen lässt. Im übrigen wäre es Aufgabe der Forstbehörde gewesen zu untersuchen, weshalb (durchgehend) ein 6 m breiter Aushieb für einen Bringungsweg erforderlich ist, dessen (Lkw-befahrbare) Fahrbahnbreite laut Antrag der ABB lediglich mit 3,50 m projektiert ist.

Eine Formulierung, wie die unter Punkt 3. der Vorschreibungen gewählte, die es dem durch die Auflage Verpflichteten überlässt, anscheinend nach seinem Belieben - da sachliche Merkmale für eine Auswahl fehlen - entweder die eine ("Steinschlichtungen") oder die andere Maßnahme ("Krainerwände") zu setzen, ohne dass nähere Ortsangaben bestehen, entspricht nicht dem Gebot "deutlicher Fassung" des Spruches (§ 59 Abs. 1 AVG 1950) und damit dem Erfordernis einer konkreten, vollstreckbaren Anordnung.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck bringt, die Vorschreibung unter Punkt 5. treffe keine Aussage darüber, ob Material des einen Grundeigentümers in das Eigentum des anderen übergeführt werde. Damit allein ist sie allerdings ihrer Konkretisierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Um die Auflage vollstreckungstauglich zu gestalten, ohne dass in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird, bedarf es ihrer Spezifizierung dahin gehend, dass das gefahrlose Deponieren überschüssigen Materials nicht ohne Einverständnis des betroffenen Beschwerdeführers auf dessen Grund vorgenommen werden darf.

Was schließlich die Auflage unter Punkt 8.: "Die Forstbehörde behält sich, sofern erforderlich, die Erlassung von weiteren Vorschreibungen zum Schutze des Waldes vor." anlangt, so ist dieser "Vorbehalt" mangels gesetzlicher Deckung objektiv rechtswidrig. Da § 18 Abs. 1 lit. c FG nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung, sondern gleichermaßen dem privaten Interesse des Eigentümers der an die Rodungsfläche angrenzenden Waldflächen an der Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für den Nachbarwald zu dienen bestimmt ist, somit dem Eigentümer des Nachbarwaldes ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen zusteht, bewirkt der bezeichnete "Vorbehalt" auch eine Verletzung des Beschwerdeführers in dessen subjektiven Rechten. Der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer von der Rodungsfläche benachbarten Waldflächen hatte einen aus § 18 Abs. 1 lit. c FG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AVG 1950 erwachsenden Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in ihrem die beantragte Rodung bewilligenden Bescheid alle zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf seine angrenzenden Waldflächen erforderlichen Auflagen konkret, somit in vollstreckbarer Form, spruchmäßig vorschreibt.

3.4. Die Unbestimmtheit und die daraus folgende Unvollziehbarkeit des bekämpften Bescheides in Ansehung der darin zum Schutz der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, an die Rodungsfläche angrenzender Waldflächen unter den Punkten 1., 3. und 5. verfügten Auflagen sowie die gegen § 18 Abs. 1 lit. c FG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AVG 1950 verstoßende "Vorbehalts-Auflage" belasten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

4.1. Eine weitere Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblickt die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde es entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung unterlassen habe zu prüfen, ob die für die Rodung geltend gemachten öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betreffenden Flächen als Wald überwiegen. Der Beschwerdeführer habe stets vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Errichtung eines Forstweges nach dem Forstgesetz völlig ausreichend sei und auch alle für die Erhaltung seines Waldbestandes bzw. gegen die Rodung sprechenden Gesichtspunkte dargelegt. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nur in unzulänglicher Weise auseinander gesetzt; die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse jedenfalls nicht erkennen, worin das überwiegende öffentliche Interesse für die Rodung gelegen sei. Die belangte Behörde habe überdies nicht begründet, warum ohne Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem GSLG eine "zweckmäßige Bewirtschaftung" unmöglich gemacht oder doch erheblich beeinträchtigt werde, welcher Umstand eine gesetzliche Voraussetzung für die Einräumung eines derartigen Bringungsrechtes darstelle.

4.2. Was den zuletzt genannten Einwand anlangt, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des GSLG (§§ 2 und 3) vorliegen, nach diesem Gesetz ausschließlich den Agrarbehörden zukommt, die hiebei die dafür maßgeblichen Bestimmungen des genannten Landesgesetzes anzuwenden haben. Die belangte Behörde hatte daher in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage von einer Prüfung dieser Frage abzusehen.

4.3. Soweit die Beschwerde der belangten Behörde eine nicht dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung vorwirft, ist sie allerdings im Recht. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Abs. 2 kann die zuständige Behörde jedoch unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen. Nach Abs. 4 hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Der angefochtene Bescheid bejaht in seiner Begründung unter "Zu 7." das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass es durch die "Hingabe" dieser Waldflächen von zusammen 2.052 m2 zum Zweck der Errichtung des geplanten Bringungsweges möglich werde, ein "exorbitant vielfaches" der Rodungsflächen, nämlich Wald im Ausmaß von ca. 100 ha, einer "Verbesserung der Walderhaltung" zuzuführen. Würde man - so fährt die belangte Behörde fort - der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativtrasse den Vorzug geben, so wären zusätzlich 11.000 m2 Waldfläche erforderlich, um die in Rede stehenden 100 ha Wald zu erschließen. Im Sinne des Grundsatzes der Walderhaltung verdiene aber jene Lösung den Vorzug, bei der allgemein am wenigsten Waldgrund in Anspruch genommen werde. Diese Argumentation zeigt, dass die belangte Behörde - was durch die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift bekräftigt wird - das Thema der ihr aufgegebenen Interessenabwägung verkannt hat. Denn unter Zugrundelegung des § 17 Abs. 2 bis 4 FG kommt es nicht darauf an abzuwägen, ob die Erschließung von ca. 100 ha Waldfläche mittels Errichtung eines Bringungsweges als einer im öffentlichen Interesse gelegenen Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung (§ 17 Abs. 3 leg. cit.) durch die Inanspruchnahme von 11.000 m2 oder eher von 2.052 m2 Waldfläche zu realisieren sei; oder mit anderen Worten, welche der beiden Trassen-Varianten zur Erschließung jener Waldflächen mehr als im öffentlichen Interesse gelegen zu werten sei. Nachdem die belangte Behörde das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Rodung von Teilflächen zweier im Eigentum des Beschwerdeführers befindlicher Waldflächen bejaht hatte, wäre es ihr im Grunde des § 17 Abs. 2 FG oblegen, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise zu untersuchen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Walderhaltung überwiegt. Eine solche dem Gesetz entsprechende Abwägung der einander gegenüberstehenden öffentlichen Interessen hat nicht stattgefunden, da es die belangte Behörde - unterstellt man, dass sie das öffentliche Interesse an der Rodung im Ergebnis zu Recht bejahen durfte - unterließ, unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen für Zwecke der Waldkultur (siehe die §§ 1, 12 und 17 Abs. 1 FG), darzutun, ob und gegebenenfalls weshalb im vorliegenden Fall das Interesse an der Walderhaltung gegenüber jenem an der Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen für Zwecke der Errichtung einer Bringungsanlage nachrangig zu bewerten war.

4.4. Die den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 FG nicht entsprechende Interessenabwägung belastet den bekämpften Bescheid mit einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

5. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf das fortzusetzende Verfahren noch zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

Die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des § 1 GSLG ist als eine Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung im Sinne des § 17 Abs. 3 FG zu qualifizieren. Im Zuge der von der Forstbehörde gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 FG vorzunehmenden Interessenabwägung ist von ihr bei Prüfung eines Rodungsantrages, der sich auf die Behauptung einer Agrarstrukturverbesserung stützt, das Vorliegen einer solchen Verbesserung nach jeder Richtung hin zu untersuchen. Dabei ist es erforderlich festzustellen, ob die Verkehrserschließung in Anbetracht der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes des Weginteressenten ungenügend ist und ob diesem Mangel in einer für den Interessenten vertretbaren Weise lediglich dadurch abgeholfen werden kann, dass die zur Rodung beantragte Fläche dem Wald entzogen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1982, Zl. 82/07/0106). Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der für die abschließende Beurteilung dieser Fragen und damit der die Annahme einer Agrarstrukturverbesserung tragende Sachverhalt bisher nicht hinlänglich festgestellt worden ist. Die belangte Behörde begnügte sich zu diesem Fragenkomplex in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Aussage, die "übereinstimmenden und schlüssigen forstlichen Gutachten der Amtssachverständigen aller Instanzen" hätten zum Ausdruck gebracht, dass "durch die Errichtung des geplanten Weges ein ca. 100 ha großes Waldgebiet einer besseren Bewirtschaftung zugeführt und somit besonders der Walderhaltung im Sinne des Forstgesetzes Rechnung getragen" werde. Auch die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen in den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten sind unzureichend. Sie ließen es dabei bewenden, die Erschließung "dieses Gebietes aus waldbaulicher und wirtschaftlicher Sicht heraus" als "unbedingt notwendig" zu bezeichnen, "da die hier stockenden Waldbestände zum großen Teil überaltete Schutzwaldbestände darstellen, deren Bewirtschaftung besonders im Hinblick auf die Aufarbeitung immer wieder anfallender Schadhölzer und Pflege ohne ein entsprechendes Wege- bzw. Forststraßennetz aus der Sicht der heutigen Gegebenheiten heraus nicht möglich erscheint." (Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24. Juni 1981) und stellten fest, dass einerseits 100 ha "aufschließungsbedürftige Bestände mit diesem geplanten Forstweg für die Bewirtschaftung überhaupt erst zugänglich gemacht (werden)", andererseits "es sich laut Gutachten zum großen Teil um überaltete Schutzwaldbestände handelt", deren "Erschließung besonders vordringlich" sei. (Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 29. Juli 1982.)

Dass auf Grund dieser allgemein gehaltenen Aussagen die nachhaltige Notwendigkeit der Errichtung eines Bringungsweges im projektierten Ausmaß für die Bewirtschaftung der besagten ca. 100 ha Wald unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung nicht beurteilt werden kann, liegt auf der Hand. Dies wird erst dann möglich sein, wenn ermittelt worden ist, welche ständig wiederkehrenden, der Bewirtschaftung dieses Waldes dienenden Maßnahmen die Anlegung eines Lkw-befahrbaren, den Bestimmungen des GSLG unterliegenden Bringungsweges in der projektierten Fahrbahnbreite erforderlich machen.

7. Soweit in den Entscheidungsgründen auf in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wird Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, in Erinnerung gebracht.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, da ein Ersatz derselben neben dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand nicht vorgesehen ist.

Wien, am 13. Dezember 1983

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982070222.X00

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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