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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Wird eine Berufung jedoch zurückgezogen, dann hat die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, B 299/06; sowie - für den Fall der Zurückweisung einer Berufung als verspätet - das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0520, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260).Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Wird eine Berufung jedoch zurückgezogen, dann hat die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, B 299/06; sowie - für den Fall der Zurückweisung einer Berufung als verspätet - das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0520, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230873.X01Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011