RS Vwgh 2010/12/14 2007/11/0223

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;
KA-AZG 1997 §4;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (Hinweis E vom 4. Juli 2002, 2000/11/0123 oder E vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289, jeweils mit weiteren Nachweisen) hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und auch dort tatsächlich befolgt werden (Hinweis E vom 8. Juli 1991, 91/19/0086, und E vom 25. Mai 1992, 92/18/0045, letztgenanntes zu Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes). Es besteht keine Grundlage, diese Rechtsprechung in Ansehung der Bestimmungen des KA-AZG 1997 nicht anzuwenden. Im gegebenen Fall hätte der Bf, als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit durch ein wirksames Kontrollsystem sicherstellen müssen, dass die erteilten Weisungen auch von den Ärzten in der Abteilung eingehalten werden. Bloße Weisungen bzw. Anordnungen an den Abteilungsvorstand reichten im Lichte dieser Rechtsprechung nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110223.X03

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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