Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Zu den auf das EWR-Abkommen gegründeten Bedenken hinsichtlich einer Anwendung der "§§ 21 und 22 BAO" kann es genügen, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 22 BAO mit Unionsrecht zu verweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005). Für § 21 BAO kann nichts Anderes gelten; inwieweit eine in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfolgende, nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten unterscheidende Einkünftezurechnung die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.Zu den auf das EWR-Abkommen gegründeten Bedenken hinsichtlich einer Anwendung der "§§ 21 und 22 BAO" kann es genügen, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des Paragraph 22, BAO mit Unionsrecht zu verweisen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, 2006/15/0005). Für Paragraph 21, BAO kann nichts Anderes gelten; inwieweit eine in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfolgende, nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten unterscheidende Einkünftezurechnung die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen könnte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008130012.X03Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015