Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgRmRefG 2003;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, den unabhängigen Finanzsenat geschaffen, eine unabhängige Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFS-Gesetz), welche u.a. bei der Entscheidungsfindung von der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa dem Finanzamt) und deren Oberbehörde (etwa dem Bundesminister für Finanzen) unabhängig ist. Das Gesetz sieht ein kontradiktorisches Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat vor, in welchem das Finanzamt (§ 276 Abs. 7 BAO), das Zollamt (§ 85c Abs. 5 ZollR-DG) oder der Amtsbeauftragte (§§ 151, 157 und 159 FinStrG) als Partei des Verfahrens (Amtspartei) auftritt . Dem unabhängigen Finanzsenat kommt kein Weisungsrecht gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Die in § 279 Abs. 2 BAO dem unabhängigen Finanzsenat eingeräumte Möglichkeit, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen zu lassen, kann als eine Form der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) angesehen werden, die den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens wieder verwischen mag.Der Gesetzgeber hat durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, den unabhängigen Finanzsenat geschaffen, eine unabhängige Verwaltungsbehörde (Paragraph eins, Absatz eins, UFS-Gesetz), welche u.a. bei der Entscheidungsfindung von der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa dem Finanzamt) und deren Oberbehörde (etwa dem Bundesminister für Finanzen) unabhängig ist. Das Gesetz sieht ein kontradiktorisches Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat vor, in welchem das Finanzamt (Paragraph 276, Absatz 7, BAO), das Zollamt (Paragraph 85 c, Absatz 5, ZollR-DG) oder der Amtsbeauftragte (Paragraphen 151, 157 und 159 FinStrG) als Partei des Verfahrens (Amtspartei) auftritt . Dem unabhängigen Finanzsenat kommt kein Weisungsrecht gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Die in Paragraph 279, Absatz 2, BAO dem unabhängigen Finanzsenat eingeräumte Möglichkeit, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen zu lassen, kann als eine Form der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) angesehen werden, die den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens wieder verwischen mag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X06Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015